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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
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2 Verkuͤndigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze.

2 b. Für bekannt angenommene Geſeze ſoll jeder⸗ mann wiſſen: deren Nichtwiſſen oder Falſchwiſſen ſcha⸗ det ſowohl im Verluſt als im Gewinn.

2. Das Geſez verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft.

2 a. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, daß der Wille des Geſezgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe.

2 b. Künftige Folgen einer vergangenen Begeben⸗ heit, wozu ein früheres Geſez das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne rückwirkend zu ſeyn, ſo lang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall ent⸗ ſteht, der die Folgen erzeugt..

z c. Auslegungen des Geſezgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geſeze ſelbſt; ſie koͤnnen aber da, wo einem Richter das ältere Geſez dunkel oder zweydeuti iſt, von ihm als Richtſchnur ſeiner Beſtimmung deri bchtet werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung

der Auslegung ſich zutrugen.

3. Die Polizey: und Sicherheits⸗Geſeze verbinden Jeden, der auf dem Staats⸗Gebiet ſich aufhält.

Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben, werden in allen Fällen nach den inländiſchen Geſezen gerichtet.

Die Geſeze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähig⸗ keit der Perſonen beſtimnmien, erſtrecken ſich auf die In⸗ Jänder ſelbſt alsdann, wann ſie im Ausland ſich auf⸗ halten.

3 a. Die Geſeze üher das Gerichts⸗Verfahren, und jene über Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechtsgeſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und

Ausländer.