27
Zweifel daran aufkommen, ob ihm überhaupt daran gelegen war, daß die Leute, aus deren Geld er die Koſten ſeiner Macht beſtritt, in ihrem Erwerbe ruhig weiter lebten oder nicht.
In der guten alten Zeit gab's weder Claſſen⸗, noch Gewerbe-, noch Grundſteuern für den Unterthan, der nicht hörig oder leibeigen dem Fürſten zugehörte. Nicht etwa, daß die Abgaben ganz gefehlt hätten. Aber, die, welche man geben mußte, entſprangen aus einer ganz andern An⸗ ſchauung. Die gute alte Zeit war eigentlich ein Kriegszu⸗ ſtand Aller gegen Alle, in welchem ſich die Standesgenoſſen als Verbündete betrachteten. Wenn der von Natur ſchwächere Stand vom andern in Ruhe gelaſſen werden ſollte, mußte er dieſe Ruhe für jeden Moment erkaufen. Ebenſo der Einzelne, wenn er ſich aus dem Schutzgebiete ſeines Standes hinwegbegab und dadurch ſeiner Hülfe zeitweiſe verluſtig ging. Man dachte ſich in der guten alten Zeit, daß der geharniſchte Ritter eigentlich im Kriege liege mit dem Han⸗ delsmanne, der ſeine Straße zog, mit dem Hirten, der ſeine Heerde weidete und mit dem Schiffer, der auf ſeinem Boden landete. Anch der Bürger führte fortwährend Krieg mit den Gutsherren, die auf ihrem Boden ein Gewerbe treiben ließen, und gutsherrliche Waare war vogelfrei, ſobald ſie auf ſtädtiſches Gebiet in die ſogenannte Bann⸗ meile kam. In ſeinem Gebiete war jeder Stand ſein eigner Herr; die Fürſten aber waren ſelbſt ein Stand, neben dem es reichsſtädtiſche, d. h. freie, edelmänniſche und bäuerliche Gebiete gab. Sie nutzten nun ihre Gewalt aus zu Gunſten ihrer Einnahmen, gegenüber den Angehörigen anderer Stände, welche ihr Gebiet berührten, und gegenüber den eignen Unterthanen, die den Schutz, die Bürgſchaft, daß ſie nicht von dem Fürſten ausgeplündert würden, in der Weiſe be⸗ zahlten, daß jede Art des Erwerbs, Handel, Handwerk, Ackerbau, unter perſönliche Leiſtungen oder indirekte Abgaben geſpannt war.
Die verſchiedenartigſten Abgaben und Zölle wurden da erfunden und kein Fürſt hat daran Anſtoß genommen, daß die eignen Unterthanen dadurch in ihrem Wohlſtande herunter⸗ gebracht wurden, daß ſie ſelbſt zu faſt unerſchwinglichen Leiſtungen genöthigt waren, und der Verkehr mit den Nach— barn durch die von den Zöllen herrührende Vertheurung litt. Die nächſtliegende Auflage war der Wegezoll, angeb⸗ lich erhoben zur Aufbeſſerung der Straßen; aber wie die Wege ausgebeſſert wurden, das können wir, wenn wir's nicht aus vielfältigen Beſchreibungen jener Zeit wüßten, aus den Erzählungen von nicht ſehr alten Leuten ſchließen, die noch im Anfang des Jahrhunderts auf den befahrenſten Straßen von Deutſchland, z. B. zwiſchen Hamburg und Berlin mit ihrem Fuhrwerk im Schlamm oder Sande verunglückt ſind. Wie mag erſt fünf, ſechs oder acht Jahrhunderte früher der Weg beſchaffen geweſen ſein, wo jede Stunde den Handels⸗ herrn durch ein neues Gebiet führte! Die Löcher wurden mit Reiſigbündeln zugeſchüttet oder man überließ es dem Reiſen⸗ den ſelbſt dafür zu ſorgen, da er das größte Intereſſe daran hatte, daß er raſch und ohne Unglück vorwärts kam; der Fürſt oder Grundherr aber, ſo wunderbar es klingt, zufolge eines ſchauerlichen Gewohnheitsrechts dies Verunglücken des Transports wünſchen mußte. Wenn die Are brach oder der Wagen ſo umſtürzte, daß andere Theile, als die Räder, und die Waaren den Boden berührten, ſprach der Grundherr ſich die ganze Ladung als“ eigen zu, was durch die That zu beweiſen ihm ſelten die Macht oder der gute Wille gebrach. Warum ſollte er da die Wege ausbeſſern, wo ihm ſolcher
28
Gewinn in Ausſicht ſtand? Auch die Waſſerſtraßen waren nicht frei von dieſer läſtigen Ausübung des Fanuſtrechts. Nicht allein wenn ein Schiff gänzlich ſcheiterte, nahm der Grundherr alles geſtrandete Gut in Anſpruch, ſo daß den Schiffbrüchigen nur das nackte Leben blieb, ſondern ſobald es auf den Grund des Gewäſſers auffuhr, ſobald nur ein Theil der Ladung zu Boden ſank, erklärte ſich der Landes⸗ herr für berechtigt, die ganze Ladung ſich anzueignen. Ein Fürſt an der Donau in Bayern hat im Jahre des Herrn 1396, mitten in der guten alten Zeit, eine ganze Schiffsladung angeſprochen, weil ein einziges Fäßchen zu Boden ge⸗ ſunken war.
Fragt man aber, woher dieſer grauſame Brauch ſeine
Scheinberechtigung herleitete, ſo iſt's eben der, daß dem Fürſten die Wohlfahrt der Unterthanen, die nicht unmittelbar auf ſeinen Familienerbgütern wohnten, oder ein Streben nach Förderung des Verkehrs durchaus fremd war. Was ſeinen Grund ſo berührte, daß es feſtlag, verfiel ihm als Eigenthum, denn alles Fremde war feindlich. Es lebte unter den Fürſten und Völkern eine alte Sage, vor deren Wiederholung ſie ſich offenbar fürchteten, und aus der gar deutlich zu erſehen iſt, warum kein Grundherr fremdes feſt⸗ liegendes Gut auf ſeinem Gebiet dulden wollte, ohne es als ihm zum Eigenthum verfallen anzuſprechen. In ururalter Zeit, nicht in der guten alten, in einer viel ältern, wohnten die Thüringer noch am Strande der Nordſee, ſo fängt die alte Sage an. Da landete einſt das Volk der Sachſen, das von Norden her auf kleinen Schiffen gekommen war, und bat die Thüringer um Land, um ſich anſiedeln zu können. Die Thüringer aber ſchlugen die Bitte rund ab. Da ging ein ſächſiſcher Fürſtenſohn, mit Gold und Edelgeſtein reich beladen und geſchmückt — es war ſein ganzer, nicht geringer Reichthum — in's Lager der Thüringer und bot es zum Verkauf aus. Man fragte: Was forderſt Du dafür? Einen Mantel voll Erde! Den Narren ver⸗ lachend, ſchlugen die Thüringer ein in den wohlfeilen Handel. Der Sachſe aber raffte ſeinen Mantel voll Erde und eilte zu ſeinen Stammesbrüdern, bei denen er ebenſo erſt als Thor verſpottet ward. Aber ſiehe, er beſtreut die Ebene am Strande ganz dünn mit Erdſtaub und ſagte zu ihnen: Hier, das iſt euer eignes Land, das ich mit ſchwerem Gold von den Thüringern erkauft habe. Da ſiedelten ſich die Sachſen an auf dem Grund und Boden, den ſie mit Recht beſaßen, und Gott, ſo erzählt die Sage, ſchützte ihr Recht, denn ſie ſchlugen die Thüringer ſiegreich zurück, die es ihnen mit Gewalt nehmen wollten, ja im Verlauf des Krieges wurden dieſe bis in die heutigen Wohnſitze gedrängt.
Solches Verfahren mochten die Landesfürſten und Grundherren fürchten, und aus Conſequenz ſprachen ſie das Allergeringſte, als den erſten Anfang eines fremden Grundes auf ihrem Eigen, um dem vorzubeugen, als ihr Eigen⸗ thum an.
Die Fürſten trieben die Beläſtigung des Handels ſo weit, daß ſie, nachdem die Bevölkerungsverhältniſſe, die Anſiedlungen, die Knotenpunkte des Verkehrs ſich gänzlich geändert hatten, die Handelscarawanen doch die alte Straße trotz des mit ihr verbundenen Umwegs und trotz des gänz⸗ lichen Verfalls derſelben, zu fahren nöthigten, um die alten Zölle nicht zu verlieren. Ja ihr Zwang erſtreckte ſich bis auf die Beſtimmung der einzuhaltenden Stationen und Nacht⸗ herbergen. Die Könige von Böhmen ſchrieben genau die Straßen vor, die die Fuhrleute zwiſchen Sachſen und Polen einzuhalten hatten, in jener Zeit, als die Lauſitz und Schleſien
29
noch waret das weit Alle muf alle hol ba La we ha ſti F
ni


