Periodikum 
Otto Janke's Deutsche Wochenschrift : Monatsausg.
Entstehung
Berlin Im Digitalisierungsprozess 1863/1864, 1863-1863
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Grenzen Uebergangsabgaben, von welchen die Weinübergangs⸗ abgabe bei der Einfuhr von Süddeutſchland nach Norddeutſch⸗ land, die Branntweinübergangsabgabe bei der Einfuhr von Norddeutſchland nach Süddeutſchland als beſonders läſtig em⸗ pfunden werden. Auch für die Beſteuerung des Salzes, welche in den meiſten Staaten die Form des Monopols, in Hannover die der Produktionsſteuer hat, bildete ſich keine Gemeinſamkeit, ſo daß in Bezug auf dieſes Produkt der freie Verkehr im In⸗ nern noch immer gehemmt erſcheint.

Dieſe Vereinigung lag theils im Intereſſe des freien Ver⸗ kehrs zwiſchen den verſchiedenen deutſchen Gebieten, theils im Intereſſe der Staatsfinanzen, indem das Zollſyſtem durch Ver⸗ einfachung einträglicher wurde, und die Erhebungskoſten, die vor der Vereinigung in verſchiedenen Staaten die Erträge faſt ganz verſchlangen, ſich weſentlich niedriger ſtellten. Dieſen Vortheilen ſtanden für alle Staaten mehr oder minder erhebliche Opfer gegenüber.

Manche dieſer Opfer waren einſeitige. Sie beſtanden darin, daß diejenigen Staaten, in welchen eine größere Conſum⸗

tion der wichtigſten Finanzartikel Kaffee, Zucker, Thee, fremde Weine ſtattfindet, ſich dennoch die Vertheilung des

Ertrages nach der Kopfzahl gefallen ließen. In dieſer Beziehung iſt es zweifellos, und ſtatiſtiſch, ſo weit es möglich, feſtgeſtellt, daß die Staaten Norddeutſchlands die benachtheiligten ſind. In dem Präzipuum, welches Frankfurt wegen ſeiner vorzugsweiſe ſtädtiſchen Bevölkerung, die Staaten des früheren Steuervereins (Hannover, Oldenburg, Schaumburg⸗Lippe) wegen ihrer angeb lich größeren Conſumtion erhalten, fand dieſes Verhältniß eine theilweiſe Anerkennung. Indeß haben ſich die Steuervereins⸗ ſtaaten durch ihre jahrelange Zugehörigkeit zu dem gemeinſamen Zollſyſtem den übrigen der nördlichen Gruppe bereits ſo aſſimi⸗ lirt, daß ein Anſpruch auf Fortſetzung des Präzipuums unter keinen Umſtänden mehr anerkannt werden kann. Preußen, Sachſen könnten mit gleichem Rechte ein ſolches verlangen.

Ein anderes Opfer war formell allen dem Verein beitre⸗ tenden Staaten gemeinſam: das Aufgeben der Autonomie in der Handels⸗ und Zollpolitik. Denn vermöge der Natur eines Vereines ſouverainer Staaten mußte jede Aenderung im Tarif und in der Zollgeſetzgebung an die Einſtimmigkeit aller bethei ligten Stäaten gebunden werden. Reell war dieſes Opfer ge wichtig nur für diejenigen Staaten, welche vermöge ihrer Lage und ihres Gebietsumfanges im Stande geweſen wären, auch allein eine erfolgreiche Handels⸗ und Zollpolitik zu treiben. Für die andern war daſſelbe minder gewichtig, ja es verkehrte ſich in einen Vortheil, indem durch das liberum veto jeder kleine Staat einen für ſeine Bedeutung ganz unverhältnißmäßigen Einfluß auf die Entwickelung der Zollgeſetzgebung des Ganzen erhielt. Wenn wir fragen, welcher Staat in dieſer Beziehung das größte Opfer brachte, ſo war es ohne Zweifel Preußen, welches zu einer eigenen Handels⸗ und Zollpolitik nicht nur am meiſten befähigt, ſondern, wegen ſeiner europäiſchen Stellung, auch am meiſten berufen iſt.

Die unentbehrliche Vorausſetzung für die Möglichkeit des Beſtandes einer ſolchen Staatenvereinigung liegt, abgeſehen von der politiſchen Zuſammengehörigkeit, in der Uebereinſtimmung der materiellen und finanziellen Intereſſen. In dem Augen⸗ blicke, wo in dieſen ein unüberwindlicher Widerſtreit entſteht, iſt der Fortbeſtand der Einigung unmöglich; denn ein ſolcher würde die Vorausſetzung einer gemeinſamen Handelspolitik zerſtören. Eine andere ebenſo unentbehrliche Vorausſetzung liegt in dem die zuſammengehenden Staaten beherrſchenden Bewußtſein der Gemeinſamkeit und Einheitlichkeit, aus welchem eine Unterord⸗ nung der lokalen und Sonderintereſſen unter die Geſammt⸗

intereſſen, ein gegenſeitiges loyales, neben dem formalen auch das materielle Recht beachtendes Verhalten hervorgeht. Wenn wir das letztere noch näher bezeichnen ſollen, ſo müſſen wir darauf zurückgehen, daß der Natur der Sache nach einer han⸗ delspolitiſchen Körperſchaft die Fortentwickelung ihrer handels⸗ politiſchen Geſetzgebung, parallel der fortſchreitenden wirthſchaft⸗ lichen und intellektuellen Entwickelung, daß ihr ferner ein ein⸗ heitliches Auftreten nach Außen durch Abſchließung von Han⸗ delsverträgen möglich ſein, daß ſie endlich ihre Unabhängigkeit dadurch bewahren muß, daß nicht von fremden Staaten ein⸗ geimpfte Motive den Gang der gemeinſamen Handelspolitik hemmen oder diktiren. Der Zollverein iſt nur deshalb möglich und nothwendig geworden, weil es Deutſchland an einer einheit⸗ lichen politiſchen Verfaſſung mangelt. Wäre dieſe vorhanden, ſo würde die durch größere oder geringere verfaſſungsmäßige Garantieen geläuterte Majorität die Fortentwickelung der Han⸗ delspolitik und Zollgeſetzgebung beſtimmen. Ein loyales Ver⸗ halten beſteht nun darin, daß der vorhandene Mangel eines einheitlichen Willensausdrucks nicht zur Unerträglichkeit geſtei⸗ gert, vielmehr dadurch erſetzt werde, daß die Einzelregierungen ihre faktiſche Macht, jeden Aenderungsbeſchluß, jeden Handels⸗ vertrag zu hindern, einer erkannten, entſchiedenen Majorität gegenüber nicht gebrauchen. Unter der Vorausſetzung eines ſolchen allgemeinen loyalen Verhaltens der Zollvereinsſtaaten wäre die vorhandene Zollvereinsverfaſſung für die wirthſchaft⸗ lichen Intereſſen ſogar eine ſehr vortheilhafte, inſofern ſie nach⸗ theilige Uebereilungen, prinziploſes Experimentiren verhindert und dem Tarife eine gewiſſe von dem zufälligen Wechſel der Majoritäten unabhängige Stabilität gibt, welche dem Unter⸗ nehmungsgeiſte die unerläßliche Garantie einer gewiſſen Dauer⸗ haftigkeit der äußeren Vorausſetzungen ſeiner Bethätigung bietet.

Leider iſt eine ſolche Loyalität des Verhaltens bei vielen Zollvereinsregierungen ſchon ſeit langen Jahren nicht vorhanden, und die gegenwärtige Kriſe des Zollvereins iſt nur dadurch möglich geworden, daß bei den Regierungen von Württemberg, Baiern und Heſſen⸗Darmſtadt das Gegentheil eines jeden der verſchiedenen Charakterzüge eines loyalen Verhaltens, welche wir eben ſkizzirten, beſteht.

Die gegenwärtige Kriſe des Zollvereins iſt nämlich nichts weiter, als der durch eine lange, durch ähnliches Widerſtreben der Minorität unterhaltene, Stagnation der Tarifgeſetzgebung vorbereitete und verſchärfte Conflikt zwiſchen einer eigenwilligen Minorität der Zollvereinsregierungen und der längſt erkannten Nothwendigkeit einer durchgreifenden Umwandlung unſeres Zoll⸗ ſyſtems in Geſtalt eines ebenfalls durch das allgemeine Inter⸗ eſſe dringend geforderten Handelsvertrages, ein Conflikt, der jene Regierungen im Widerſpruch mit den Exiſtenzbedingungen des Zollvereins erſcheinen läßt.

Um dies anſchaulich zu machen, müſſen wir einige Worte über die Natur und Geſchichte des Zollvereinstarifs voraus⸗ ſchicken.

Mit ſeinem freiſinnigen Tarife von 1818 inaugurirte Preu⸗ ßen, als der erſte unter den Großſtaaten Europas, eine frei⸗ ſinnige Handelspolitik. Während Frankreich, England, Rußland und Oeſterreich ſich noch mit Einfuhrverboten oder verbots⸗ ähnlichen Zöllen umgaben, ſtellte der preußiſche Tarif von 1818 den Zweck auf:durch eine angemeſſene Beſteuerung des äuße⸗ ren Handels und des Verbrauchs fremder Waaren die inlän⸗ diſche Gewerbſamkeit zu ſchützen und dem Staate ein Ein⸗ kommen zu ſichern, welches Handel und Luxus ohne Erſchwerung des Verkehrs gewähren können. Für die Fabrik⸗ und Manu⸗ fakturwaaren des Auslandes galt daher der Grundſatz:daß die Eingangsſteuer zehn vom Hundert des Werthes nach Durch⸗