Jahrgang 
3 (1864)
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62 Das Wehrgeld.

des Ermordeten oder Verletzten ableiten. Jedenfalls kann man beide Bedeutungen zugleich in das Wort legen, indem durch das Letztere eine körperliche Strafe abgewehrt werden ſollte.

Das Wehrgeld war urſprünglich bloß ein Recht des freien Mannes, weshalb auch die älteſte Sammlung von deutſchen Rechtsgewohnheiten (die Sammlung iſt wahrſcheinlich zwiſchen 1215 und 1235 entſtanden) der Sachſenſpiegel im 45. Art. des 3. Buches ſagt:Ohne Wehrgeld ſind alle unrechte Leute. Von den Freien erhielten aber die Angehörigen, die Blutsfreunde eines ermordeten Edlen wieder höheres Wehrgeld, als die des bloßen Freien; nur für den Fürſten des Volkes genügte kein Wehrgeld, denn dieſer ſtand darüber hinaus.

So weitverbreitet der Brauch des Wehrgeldes auch geweſen iſt, ſo war doch die Tarxe desſelben bei den verſchiedenen Völkern ſehr verſchie⸗ den und wir koͤnnen, wenn wir vom niedrigſten Wehrgelde ausgehen, folgende Skala annehmen: Die Burgunder, Alemanen, Baiern, Angeln, Angelſachſen, Franken, Sachſen und Viſigothen. DerSachſenſpiegel enthält beſonders im 14. Art. des 2. Buches im Allgemeinen über das Wehrgeld folgendes:Schlägt ein Mann den andern durch Nothwehr zu todt, und darff er bey ihm vor Furcht ſeines Leibes nicht bleiben, daß er ihn vor Gericht brächte und über ihn klagen möchte, kommt er dann ohne den Todten vor Gericht, und bekennet er es, ehe man über ihn klaget und beut ſich darumb zu recht, man ſol ihm ſein Hals nicht ver⸗ theilen. Dem Richter aber ſoll man ertheilen auf ihn das höchſte Ge⸗ wette(ein halbes Wehrgeld) der Pfennige, die man ihm pfleget zu retten und den Freunden ihr Wehrgeld. Die ſoll man dann vorladen, ihr Wehrgeld zu nehmen, zum nächſten Gedinge éöffentlicher Gerichtstag). Kommen ſie dann nicht vor, er ſoll das Wehrgeld ſo lange behalten, bis daß ſie es mit klagen angewinnen, und man ſoll ihm darumb Frieden wirken. Um den todten Mann aber mag ihn niemand an den Hals ſprechen, alldieweil er ſich zu Recht darumb erbot, ehe man auf ihn klaget. Bringt man aber den Todten vor Gericht unbegraben, und klaget man auff ihn, er muß antworten umb ſeinen Hals, oder muß den Todten über⸗ kommen(durch Zeugen darthun), daß er ſich in der Noth ſein hab wehren müſſen. Und im 415. Art. des 6. Buches finden wir die verſchiedenen Beſtimmungen über die Höhe des Wehrgeldes, eine wahre Fleiſchtare.

Die vom Kurfürſten Auguſt im Jahre 1572 gegebenen Konſtitu⸗

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