Jahrgang 
3 (1864)
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Das Wehrgeld.

Ein Beitrag zur Sittengeſchichte unſerer Vorfahren.

Mitgetheilt von

Hugo Schramm.

Den vielfach in Büchern und Zeitſchriften hervorgehobenen Beiſpielen großer Strenge und Härte in der früher herrſchenden Kriminaljuſtiz gegen⸗ über möge in den folgenden Zeilen auch einmal ein Beiſpiel von einer eigenthümlichen Lauheit und Milde in derſelben Rechtsſphäre gegeben werden. Wir meinen den, freilich in dem Culturzuſtande früherer Jahr⸗ hunderte ebenſo wie die Anwendung roher Gewalt, grauſamer Martern und dergleichen begründeten Gebrauch der Geldbuße, mit der ſich jeder Straffällige theils bei den Beſchädigten, theils bei der Gemeinde gleich⸗ ſam wieder in den Frieden einkaufen konnte. Wegen Todtſchlags oder ſchwerer Verletzung erhielten die Angehörigen des Getödteten oder ſchwer Verletzten in dem ſogenannten Wehrgelde den Werth des Opfers wieder erſtattet, wie noch heute, beiläufig erwähnt, bei den Japaneſen, deren Moral und Würdigung des menſchlichen Lebens der unſerigen ja faſt ganz entgegengeſetzt iſt, auf Mord und Todtſchlag bloße, in der Höhe ſich nach dem Alter des Opfers richtende Geldſtrafen ſtehen.

Einige wollen das Wort Wehrgeld, da auch dafür die Aus⸗ drücke Wörigeld, des Todten Manngeld, Sühnmanngeld vorkommen, von dem damit bezweckten Abwehren der Unterſuchung und ggeſetzlichen Strafe, andere dagegen, wie Jakob Grimm in denDeutſchen Rechtsalterthümern, weil es auch Wärigeld und Währgeld(Wiedergeld) genannt wird, von der dadurch geleiſteten Gewährung des Werthes