468 Der Lieutenant.
geweſen, oder hatten wenigſtens das Offiziereramen machen müſſen. Die Offiziere, mit welchen ich hauptſächlich in nähere Berührung kam, datirten ihr Patent nicht vor 1824.— Mit ältern Offizieren kamen wir allerdings auf der Parade, beim Exerciren und bei Tiſch zuſammen; allein wir hatten ſonſt gar keinen Umgang mit ihnen— ſeltene Ausnahmen abgerechnet— und trafen ſie auch nicht in Geſellſchaften.
Sehr häufig nennt man den Offizierſtand ein„glänzendes Elend“. Ich kann damit nicht einverſtanden ſein, denn ich finde das Elend ziemlich glanzlos, wenn der erſte Jugendſchimmer vorüber iſt, der ja alles mit Glanz umkleidet. Das Loos eines Lieutenants iſt traurig, wenn er nicht Vermögen hat, und wer dies hat, wird entweder nicht Offizier, oder bleibt es wenig⸗ ſtens nicht ſehr lange. Andere nicht beſſer bezahlte Beamte ſind bei weitem beſſer daran. Sie ſtrecken ſich nach ihrer Decke und leben, wie es ihre Mittel erlauben. Alles, was man von ihnen verlangt, iſt, daß ſie ihrem Amte gewiſſenhaft vorſtehen und achtbare Leute ſind. Niemand findet es beſonders anſtößig, wenn die Frau eines ſolchen untergeordneten Beamten auf ehrliche Weiſe durch anſtändige Arbeit etwas zu verdienen ſucht. Davon kann bei einem Offizier nicht die Rede ſein; denn bei ſeiner Heirath iſt das ganze Korps betheiligt; ſeine Frau iſt eine Offiziersdame, und zwingt ſie auch niemand in Geſellſchaften zu erſcheinen, ſo muß ſie ſich doch den Standesvor⸗ urtheilen fügen, denen ihr Mann unterworfen iſt. Das iſt bei dem geringen Gehalt nicht möglich, und ſo hat ſich denn die Regierung das Recht bei⸗ gelegt, daß zu der Heirath eines Offiziers der Conſens von ihr eingeholt werden muß; ich glaube, eine Heirath ohne denſelben iſt gar nicht einmal gültig. Die Ertheilung dieſes Conſenſes hängt von mancherlei Bedingungen ab. Zunächſt muß das„Commisvermögen“ da ſein— wie es die Offiziere ſcherzhaft nennen. Das heißt, das heirathsluſtige Paar muß außer dem Lieutenants⸗Gehalt die Zinſen eines Kapitals von 12,000 Thalern jährlich zu verzehren haben.— Es genügt ferner nicht, daß das Mädchen von unbe⸗ ſcholtenem Rufe iſt; ſie darf auch nicht ſich durch ehrliche Arbeit erhalten oder in irgend welcher dienenden Stellung geweſen ſein, wie zum Beiſpiel in einem Laden, wenn es nicht vielleicht der elterliche war.
Bei Hauptleuten iſt der Nachweis eines Vermögens nicht nöthig. Will ein Lieutenant ohne Vermögen heirathen, ſo muß er warten, bis er Haupt⸗ mann wird. In Friedenszeiten ging es aber damals mit dem Avancement der Offiziere entſetzlich langſam; Lieutenants mit grauem Haar warenekeines⸗


