Jahrgang 
1 (1858)
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Von Johannes Müller. 477

Den Bauersleuten auf dem Lande war es unbedingt unterſagt, Gold, Silber oder Perlen, ſowie eine Stickerei zu tragen. Solches ward auch im Allge⸗ meinen den Bürgern, Hanwerkern, Kauf⸗ und Gewerbsleuten männlichen Geſchlechtes nicht geſtattet; dagegen erlaubte das Geſetz den Hausfrauen der Bürger und Handwerker einen goldenen Ring, jedoch nicht über 5 oder 6 Gulden werth und ohne Edelſteine, ferner einen Gürtel von Silber bis zu zehn Gulden werth zu tragen. Die Hausfrauen der Kaufleute durften einen Gürtel für 20 Gulden, ferner goldene Schlöſſer und Geſperre gleichen Werthes an ihren Sammt- und Seidenkollern tragen. Den Töchtern und Jungfrauen war ein Haarbändlein um 10 Gulden erlaubt. Die Hono⸗ ratioren, die Rathsmitglieder, die Geſchlechter, und welche ſonſtfürnehmen Herkommens, ihrer Zinſen und Renten gelebten, ward ein Ring zu tragen geſtattet bis zum Werthe von 50 Gulden; deren Frauen hatten das Recht auf goldene Halsgeſchmeide gleichen Werthes, während der Gürtel 30 Gul⸗ den nicht uͤberſteigen durfte. Dem Adel ſtanden goldene Ringe und Haar⸗ hauben zu, auch eine Kette bis zum Werthe von 200 Gulden, und dieſe mußte mit einem Schnuürlein umwunden oder durchzogen ſein,wie ſolches von Alters Herkommen war. Dagegen hatten wirkliche Ritter, d. h. ſolche, die den Ritterſchlag erhalten hatten, ihre Ketten nicht mit Schnüren zu umwickeln, auch durften ſie ſolche bis zum Werthe von 400 Gulden um⸗ hängen. Den Edelfrauen ward an Geſchmeide, die Ringe ungerechnet, ein Aufwand von 200 Gulden, zudem goldene Borten und Gürtel bis zu 40 Gulden geſtattet. Die Grafen und Herren hatten die Befugniß bis zu 500 Gulden, deren Gemahlinnen bis zu 600 Gulden. Den Schreibern auf den Kanzleien war nur ein goldener Ring geſtattet, den feilen Dirnen aber auch jedes edele Metall verboten. Dazu ward uͤberhaupt eingeſchärft, die edeln Metalle nicht unnütz zu verwenden, ſo wie bisher Gegenſtände von Kupfer, Holz und Stein ächt vergoldet worden wären, und den Gold⸗ und Silberſchmieden wurde von nun an jede derartige Verſchwendung ſtreng und bei namhafter Strafe unterſagt.

Dieſe wenigen Anführungen charakteriſiren die Prachtgeſetze jener Zeit genugſam, wenigſtens genügen ſie unſerer Abſicht, das ängſtliche Beſtreben des 16ten Jahrhunderts, auch hier die Stand⸗ und Rangverhältniſſe abzu⸗ ſtufen, vorläufig durch einige Beiſpiele anzudeuten. Ausführlicher werden wir ſpäter darauf zurückkommen. Dieſe Verordnungen aber machen es uns begreiflich, welche bedeutſame Rolle im mittelalterlichen Lurus der Schmuck