476 Aus der Vergangenheit.
Theil immer mehr verarmende Adel mit ſteigendem Neid. Der ſtädtiſche Patricier nicht nur, der durch gewaltigen Großhandel emporkam, auch der emſige Gewerbsmann bot ihm zu ärgerlicher Vergleichung der beiderſeitigen Verhältniſſe hinreichende Veranlaſſung. Die Städte wurden der Markt des Luxus; nicht die Edeldame nur, auch die ehrſame Bürgersfrau prangte immer mehr in Putz und Schmuck. Ueberall machte die Einfachheit dem Glanze Raum. So iſt Aeneas Silvius, der nachmalige Papſt Pius II., voll von der Pracht der deutſchen Städte.„Wo iſt bei euch ein Gaſthof,“ ſagt er,„in welchem man nicht aus Silber trinkt? Welche, ich will nicht ſagen Edeldame, ſondern Bürgersfrau, prangt nicht mit goldenem Ge⸗ ſchmeide? Was ſoll ich endlich zu den Halsbändern und Pferdezäumen ſagen, die aus dem feinſten Golde gemacht, oder zu den vielen Sporen und Degenſcheiden, die mit Cdelſteinen beſetzt ſind, oder zu den Ohrringen, Wehrgehängen, Panzern und Helmen, die ganz von Golde glänzen? Welche koſtbaren Kirchenſchätze! Wie viele Reliquien in Gold und Silber eingefaßt! Wie groß iſt nicht der Kirchenornat an den Altären und in der Prieſter⸗ kleidung! Und kann wohl irgendwo mehr Reichthum als in euren Sakri⸗ ſteien angetroffen werden?“
Am Ende, als die Prunkſucht unaufhaltſam zunahm und ſelbſt in die unterſten Schichten des Volkes drang, kamen die Prachtgeſetze auf. Dieſe ſollten nicht nur dem Lurus im Allgemeinen ſteuern, ſondern in verkehrtem Beginnen unternahmen ſie es auch, die einzelnen Stände, je nach dem Range, im Lurus zu klaſſificiren. Sie erſtreckten ſich nicht bloß auf die außerordentlichen Gelegenheiten, die zur Entfaltung einer ungewöhnlichen Pracht Veranlaſſung geben, auf die Geburtsfeſte, Hochzeiten, Leichenbe⸗ gängniſſe, ſondern ſie trafen allgemeine Beſtimmungen über das jedermann geſtattete Maß von Putz und Schmuck. So hatten faſt alle Städte ihre Kleiderordnungen; ſie wurden wiederholt, verändert und aufs neue einge⸗ ſchärft, ein Beweis, wie wenig ſie von Erfolg waren. Erſt die ſpätere Zeit hat das Unzweckmäßige, ja Thörichte derſelben eingeſehen, und ſeitdem der Reichthum als der allein gültige Maßſtab für den entſprechenden Auf⸗ wand anerkannt iſt, wird es niemand mehr einfallen zu verlangen, daß der reiche Bürger vor dem verarmten Junker an Schmuck der Kleidung zurück⸗ ſtehen müſſe.
Beſonders geht die Polizeiordnung Kaiſer Karls v. vom Jahr 1530 in der Beſtimmung des jedem zuſtehenden Schmuckes ſehr ins Einzelne.


