Teil eines Werkes 
Band 2
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Regierenden entſetzlich. Geiſtlicher oder weltlicher Kaiſer, Ve⸗ zier oder Lehensfürſt, erſter Rath oder Sekretär der Provinz, alle ſind ſieeingeengt, gefeſſelt, gebannt und zu einer Lebensweiſe gezwungen, welche einem Europäer faſt ſo un⸗ erträglich ſein würde, wie die eines Galeerenſklaven. Arg⸗ wohn und Mißtrauen herrſchen in jedem Gliede der ſozia⸗ len Kette, und die Vorſicht Ausländern gegenüber ſoll nicht ſtrenger ſein als die gegen Neuerungen und Unruhen im eignen Lande. Japan iſt das Land der Spione, und ein Syſtem des Spionirens iſt durch das ganze Reich verbrei⸗ tet und erſtreckt ſich nicht nur auf jeden öffentlichen Be⸗ amten, den Dairi und Kubo mit eingeſchloſſen, ſondern auch auf alle Theile der Geſellſchaft.

Obgleich Japan ein abſolut deſpotiſcher Staat, ſo iſt deßhalb die Regierung im Allgemeinen durchaus keine will⸗ kürliche. Denn wenn wir bedenken, daß alle Verwaltungs⸗ behörden insgeſammt, und jedes Mitglied derſelben ſpeziell, unaufhörlich von Spionen beobachtet werden, deren viele bekannt, viele aber auch unbekannt ſind, Spione unter Vorgeſetzten und Untergebenen, ehrgeizige Nebenbuhler und Kameraden, ſo geht daraus hervor, daß dieſe anſcheinend abſoluten Miniſter nicht die geringſte Uebertretung der Ge⸗ ſetze oder irgend welche Reform ohne Furcht und Zittern wagen dürfen. Keine Perſon des ganzen Reiches, wie hoch auch immerhin ihr Rang ſein möge, ſteht über dem Ge⸗ ſetze. Beide Herrſcher ſind durch den japaneſiſchen Deſpo⸗ tismus ebenſo oder ſelbſt mehr noch gefeſſelt als der Niedrigſte ihrer Unterthanen. Dieſer Deſpotismus der Ge⸗ ſetze und der Sitte laſtet, unter der ſtündlichen Aufſicht einer Polizeimacht ſtehend, auf Allen mit derſelben tyran⸗ niſchen Wucht, und faſt keine Handlung des Lebens iſt ſei⸗ ner ſtrengen und unbeugſamen Kontrole enthoben.Das Haupt jeder Familie, ſagt M. Meylan,iſt für ſeine Kinder, ſeine Dienſtboten, ja für den Fremden verantwort⸗ lich, der in ſeinem Hauſe lebt. Jede Stadt iſt in Abthei⸗ lungen von je fünf Familien eingetheilt, und jedes Mit⸗ glied einer ſolchen Abtheilung iſt für die Führung der An⸗ dern verantwortlich. Dieſe Verantwortlichkeit wird durch Spione überwacht, welche in jeder Sphäre der Geſellſchaft, ſowohl in der niedrigſten wie der höchſten, anzutreffen ſind. Und in einem Lande, wo Jeder, wenn dazu ernannt, dem Geſetze nach Spion werden oder auch ſeinen eignen Leib aufſchlitten muß, kann es nicht auffallen, daß ſo viele Spione in allen Klaſſen, in jedem Alter und unter den verſchiedenſten Verhältniſſen anzutreffen ſind.

Obgleich die Japaneſen nicht wie die Hindu's und andere orientaliſche Völker in Kaſten getheilt ſind, ſo kann man ſie doch in erbliche Klaſſen eingetheilt nennen. Um geachtet zu werden, muß Jedermann ſein Lebenlang in dem Stande bleiben, in dem er geboren iſt, wenn er nicht durch ſeltenes Verdienſt und ganz beſondere Verhältniſſe daraus erhoben wird. Gewöhnlich verabſcheuen die Japaneſen alle Emporkömmlinge. Indeß gilt es für eben ſo unehren⸗ haſt⸗ ja ſchimpflich, unter ſeinen angeborenen Stand zu ſinken.

Es gibt acht Klaſſen oder Stände. Die erſte Klaſſe beſteht aus den Lehensfürſten; die zweite aus dem Erbadel, der nicht den Prinzenrang hat.(Dieſe Klaſſifikation erin⸗ nert genau an das alte Feudalſyſtem in England, aber ſicherlich war die Lage eines feudalen engliſchen Lords oder eines deutſchen Grafen unabhängig, frei und glücklich zu nennen im Vergleich mit der Stellung der japaneſiſchen Prinzen und des japaneſiſchen Adels.) Die dritte Klaſſe ſchließt die Prieſter wie es ſcheint ohne Unterſchied

Feierſtunden. 1864.

aller Religiönen und Sekten ein, die im Kaiſerreich exiſti⸗ ren. Die vierte Klaſſe wird vom Militär oder den Va⸗ ſallen gebildet, welche der Adel als Soldaten ſtellt. Dieſe vier Klaſſen, welche den höhern Rang der japaneſiſchen Ge⸗ ſellſchaft repräſentiren, erfreuen ſich des Privilegiums, zwei Schwerter, ſowie weite, faſt rockähnliche Beinkleider tragen zu dürfen, welche die vier anderen Klaſſen nie anzulegen berechtigt ſind. Die fünfte Klaſſe ſcheint Alles zu um⸗ faſſen, was wir den vornehmeren oder gebildeten Theil der Mittelklaſſen nennen, nämlich Aerzte, Staats⸗ und Regie⸗ rungsbeamte u. ſ. w. Zur ſechsten Klaſſe gehören die Kaufleute großer Magazine*) und Großhändler, welche, wie reich und gebildet dieſelben auch ſein mögen, bei den Japaneſen in nicht beſonderer Achtung ſtehen. Zu der ſiebenten Klaſſe werden Manufaktur⸗ und Kleinhändler, ſo⸗ wie Hauſirer, Handwerker und Handarbeiter aller Art ge⸗ rechnet. Auch ſind Maler und alle andern Künſtler der ſiebenten Klaſſe einverleibt, die allerdings kein Europäer in derſelben geſucht haben würde. In der achten Klaſſe fin⸗ den wir Landleute, Bauern und Tagelöhner. Die Maſſe der Bauern ſoll wenig beſſer geſtellt ſein als Leibeigene, die zum Grund und Boden gehören und Eigenthum der Ländereibeſitzer ſind.

Die Geſetze in Japan zeichnen ſich durch ihre Strenge aus. Sie können wirklich drakoniſch, in Blut geſchrieben genannt werden, da Tod die zuerkannte Strafe für ſelbſt kleine Vergehen iſt, der durch Henkershand oder auf Befehl der Obrigkeit durch augenblicklichen Selbſtmord, nämlich durch Aufſchlitzen des Bauches vollzogen werden muß. Die geringſte Uebertretung des Geſetzes wird durch den Tod geſühnt, ebenſo die Störung der öffentlichen Ruhe oder das ſich Auflehnen gegen irgend einen Befehl oder irgend eine Vorſchrift der Obrigkeit.Es ſcheint indeß nicht, ſagt Donf,daß dieſes Syſtem aus Leichtſinn oder aus Mißachtung des menſchlichen Lebens entſprungen ſei, man muß es vielmehr einer falſchen Auffaſſung der Mittel, gleiche Gerechtigkeit ausüben zu wollen, zuſchreiben. Die Japaneſen ſind der Anſicht, daß die Gerechtigkeit übertreten wird, wenn nicht alle Perſonen jeden Ranges, die ein Ver⸗ gehen auf ſich geladen, in derſelben Weiſe beſtraft werden; ſo halten ſie den Tod für die einzige gerechte Strafe, welche Prinzen und Bauern gleichmäßig trifft. Aber obgleich im Prinzip ſo unerbittlich gerecht, werden die Geſetze in der Ausübung ſehr modifizirt. Der Richter kann in allen Fällen die Strafe nach ſeinem Ermeſſen mildern, außer bei Mord und Todtſchlag, wo das Urtheil der Todesſtrafe unwandelbar erfolgen muß.

Was die Ehe anbetrifft, von welcher der ſittliche Werth aller Nationen entſchieden abhängt, ſo wird dieſelbe in Ja⸗ pan in viel höheren Ehren gehalten und für uugleichmhei⸗ liger erachtet, als es bei den andern orientaliſchen Völkern der Fall iſt. Der Japaneſe darf geſetzmäßig nur eine Frau haben, und nur ſeine legitimen Kinder erben ſein Vermögen, ſeine Titel und ſeinen Rang. Alle Aemter ſind erblich, und ſelbſt wenn ein Civilbeamter oder ein Militär des Kubo als Strafe für ein Vergehen auf Befehl ſich den Bauch aufſchlitzen mußte, ſo bringt ein ſolcher Tod keine Schande, und der Sohn folgt dem Vater in ſeinen Wür⸗ den, ſowie er deſſen Güter erbt.

*) Auch bei den Engländern gehören nur Kaufleute, die keinen offnen Laden haben, zur ſogenannten guten Geſellſchaft, wohingegen auf Jeden, der einen Laden hält shop-keeper mit Gering⸗ ſchätzung herabgeſehen wird.