Jahrgang 
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nach der Unglücksnacht zwar ſchon verwundet, doch lebend in ſeines Vaters Hauſe geſehen zu haben. Dieſes Geſtändniß war entſcheidender, als jede andere Angabe. Es bildete den Schlüſſel zu den Geheimniſſen, die bis dahin doch wohl noch über der Sache geſchwebt hatten. Es war der Schlußſtein zu dem Niveau, in dem richter⸗ liche überzeugung gründete, denn es erhob die Vermuthung zur Gewißheit, daß Aaron nicht im Erlenbuſche, nicht in der rothen Schlucht, ſondern erſt in Schanzens Hauſe ſein Leben geendet hatte. Daß dies unter des Meiſters Mörderhand geſchehen, dafür waren Beweiſe von ju⸗ riſtiſcher Klarheit vielleicht nicht vorhanden; aber bei der inneren Harmonie zahlreicher Inzichten konnten dem Richter moraliſche Zweifel dagegen wohl kaum beigehen.

Die ältere Criminalgeſetzgebung, die noch biel vom halben und ganzen Beweiſe ſprach, ließ jedoch in Fällen wie der vorliegende eineordentliche, den blutigen Fre⸗ bel am Geſetz auch blutig rächende Strafe nicht zu. Nach einer alten ſeltſamen, beinahe wie Jronie klingenden Satzung wurde Schanz zur Detention im Zuchthauſe bis zurAusführung ſeiner Unſchuld verurtheilt. Röder traf im Rechtswege eine Strafarbeit in der Dauer von zwei Jahren, die jedoch durch Begnadigung in mehrmonatliche Gefängnißſtrafe gemindert wurde. Nanni wurde in Er⸗ mangelung ausreichenden Verdachts freigeſprochen.

Schanz lebte bor wenigen Jahren noch. Ohne ſeine Unſchuld auszuführen, war es ihm durch muſterhafte Führung doch gelungen, ſich ein erträgliches Loos in der Strafanſtalt zu bereiten. Wer den ſtillen, beſcheidenen, thätigen Mann im Greiſenalter beobachtete, der hatte nur wenig Glauben für ſeine einſt ſo große Gefährlichkeit.