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nunmehr auch auf dem wenig betretenen Flurwege ent⸗ deckt habe, der vom„Kamm“ aus akf einem Umwege nach Brambach und dort unmittelbar an dem Schanz'ſchen Hauſe vorüberführte. In deſſen Nähe berloren ſich die verdächtigen Spuren; der letzte Fußtritt war an einer Stelle des Gartenzaunes ſichtbar, an dem Reiſer und Zweige friſch abgeſchnitten waren und wo man bei näherer und genauerer Beſichtigung an einem der Hauptpfähle auch zwei geronnene Blutstropfen borfand. Das Gericht ordnete aus dieſem Grunde eine Durchſuchung des Schanz'ſchen Hauſes an, während die Bewohner deſſelben, ſelbſt Guli, nochmals ſcharf verhört wurden. Weder der eine noch andere Schritt führte zu einem Reſultate. Allerdings fand man in Schanzens Wohnſtube eine Summe Geldes, die er durch ſeiner Hände Arbeit wohl ſchwerlich erworben hatte; aber bei ſeiner dem Gerichte durchaus nicht unbekannten Lebensweiſe entbehrte ſein Anführen, daß er dies Alles im Schleichhandel erworben, keineswegs der Glaubwürdigkeit. Die Blutſpuren und die übrigen verdächtigen Zeichen am Zaune erklärte er durch die Verwundung des Röder'ſchen Hundes, der in jener Nacht bei ihm Zuflucht geſucht, und, da ſonſt Alles verſchloſſen, die Hecke durchbrochen habe. Stand nun mit dieſer letzteren Angabe die eigentliche Verletzung des Zaunes, auch die Beſchaffenheit aller in der Nähe des Schanz'ſchen Hauſes vorgefundenen Blutſpuren allerdings im Widerſpruche, erſchien auch ſonſt der gegen ihn vor⸗ liegende Verdacht durch die bisherigen Ergebniſſe der Un⸗ terſuchung keineswegs beſeitigt, ſo wurde er von Seiten des Gerichts doch nicht als erheblich genug angeſehen, um ſtrengeren Maßnahmen gegen Schanz Raum zu geben,
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