Novellen⸗Zeilung.
Feuilleton.
Lamirande’s Proceß in Poitiers. (Schkuß.)
Nun war es aber dem Advocaten Doutre gelungen, den Richter Drummond von dem Gerichtshofe der Queensbench für Lamirande zu gewinnen, vor dem am 24. Auguſt die Auslieferungsfrage in Gegenwart der Vertreter beider Parteien bis Abends 7 Uhr verhandelt und dann auf den nächſten Tag verſchoben wurde, und man kann ſich daher leicht vorſtellen, wie groß die Wuth der Vertreter Lamirande's war, als ſie am folgenden Morgen erfuhren, daß die Aus⸗ lieferung des Gefangenen ſtattgefunden habe. Der Richter Drummond proteſtirte nicht blos energiſch gegen das Ver⸗ fahren des Generalgouverneurs von Canada, des Lord Monk, ſondern er erließ auch ein Urtheil, nach welchem die Auslieferung Lamirande's eine ganz ungeſetzliche ſei, denn der Auslieferungsvertrag ſetze feſt, daß nur ein Fälſcher aus⸗ geliefert werden könne, uud als eines ſolchen ſei Lamirande's Auslieferung von den franzöſiſchen Behörden beantragt worden, Lamirande ſei aber kein Fälſcher, denn die falſchen Bordereaux, die er ſeit 3 ½ Jahren täglich, und die falſchen Bankberichte, die er ſeit dieſer Zeit wöchentlich gefertigt habe, ſeien nur falſche Berichte, aber keine Fälſchungen. Dem⸗ zufolge habe ſeine Auslieferung gar nicht verlangt werden können, und dieſelbe ſei gänzlich ungeſetzlich. Nordamerika⸗ niſche und einige engliſche Blätter waren wirklich ſchwach ge⸗ nug, Partei für Lamirande zu nehmen, und ſie hätten die Frage gar zu gern zu einer internationalen gemacht und es gern geſehen, wenn die engliſche Regierung dem Proteſte Drummond's Folge gegeben und die Wiederauslieferung Lamirande's peremtoriſch gefordert hätte. Selbſt Lamirande proteſtirte, ſich auf Drummond's Entſcheidung ſtützend, gegen das ihm widerfahrene Unrecht und wandte ſich ſchriftlich an Lord Cowley, den engliſchen Geſandten in Paris, mit dem Geſuch, für das engliſche Recht einzutreten und ſeine Wieder⸗ auslieferung zu verlangen, aber ganz erfolglos.
Wir haben die Auslieferungsgeſchichte ſo ausführlich mitgetheilt, weil ſie in den Proceßverhandlungen in Poitiers in der Vertheidigung eine wichtige Rolle ſpielte. Die beiden Vertheidiger Lamirande's, der berühmte Advocat Lachaud aus Paris und Lepetit von dem Barreau in Poitiers, be⸗ antragten nämlich zuerſt, daß das Geſchworenen⸗Gericht ſich wegen der angeblichen Ungeſetzlichkeit der Auslieferung Lamirande's für incompetent erklären und deſſen Rückſendung nach Canada verlangen ſollte. Als das Geſchworenen⸗Gericht nach einer längeren Berathung den Antrag verworfen und ſich für competent erklärt hatte, führte eine andere Vorfrage eine längere Verhandlung herbei. Der Generaladvocat ſtellte nämlich den Antrag, einer Depeſche des Juſtizminiſters gemäß und aus Achtung vor dem mit einer fremden Macht unterzeichneten Vertrag, daß der Angeklagte, obwohl er unter der dreifachen Anklage der Veruntreuung, des Vertrauens⸗ mißbrauchs und der Fälſchungen vor das Geſchwornen⸗Ge⸗ richt geſtellt worden ſei, doch nur wegen des letzten Ver⸗ brechens gerichtet werde, wofern er nicht ſelbſt einwillige, wegen der drei Anklagepunkte gerichtet zu werden. Dieſem Antrage widerſprachen Lamirande's Vertheidiger entſchieden
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und ſie verlangten, die Verhandlungen müßten ſich auf die drei geſtellten Anklagen erſtrecken, um deretwillen Lamirande in der Anklageacte vor das Geſchworenen⸗Gericht geſtellt worden ſei. Der Grund dieſes Verlangens war folgender. Die Vertheidiger Lamirande's hofften, wenn alle drei An⸗ klagen aufrecht erhalten würden, ſo werde es ihnen gelingen, das Geſchworenen⸗Gericht zu beſtimmen, den Angeklagten nur wegen der Veruntreuung und des Vertrauensmißbrauchs zu verurtheilen, ihn aber wegen der dritten Anklage ded Fäl⸗ ſchungen freizuſprechen. Da er aber nur wegen der dritten Anklage ausgeliefert worden war und nach dem beſtehenden Auslieferungsvertrag wegen der beiden erſten Auklagen gar nicht ausgeliefert werden konnte, ſo würde das gefällte Urtheil ungeſetzlich geweſen und von dem Caſſationshofe für ungültig erklärt worden ſein. Wenn dagegen die Anklage nur auf Fälſchung lautete, ſo ließ ſich von dem Geſchwornen⸗ Gericht keine Freiſprechung erwarten, da es unmöglich ſo große Veruntreuungen unbeſtraft machen wollte, und die Strafe fiel dann für den Angeklagten um ſo härter aus. Auf den Rath ſeiner Advocaten gab Lamirande auf die Frage des Präſidenten, ob er einwillige, daß über die drei gegen ihn erhobenen Auklagen verhandelt werde, eine ausweichende Antwort, welche von dem Präſidenten natürlich für ver⸗ neinend erklärt wurde. Als aber nun der Generaladvocat erklärte, daß nur über die Fälſchungsanklage verhandelt werden ſollte, drang Lachaud energiſch darauf, daß ſtreng nach der Anklageacte verhandelt werden müſſe, worauf der Generaladvocat zu den Geſchworenen ſagte:
„Wiſſen Sie, was die Anſtrengungen der Vertheidigung bezwecken? Sie einen ungeſetzlichen Wahrſpruch fällen zu laſſen, um ſpäter durch die Ungeſetzlichkeit dieſes Urtheils dem Angeklagten zur Strafloſigkeit für das begangene große Ver⸗ brechen zu verhelfen.“
Dieſe Frage führte zu einer neuen langen Berathung des Gerichtshofs, die ihn zu dem Beſchluß führte, da der Angeklagte nur wegen Fälſhungen ausgeliefert und es Grundſatz ſei, Ausgelieferte nur wegen der Verbre hen zu richten, welche die Auslieferung begründet hätten, ſo habe das Geſchworenen⸗Gericht nur über die Thatſache der Fäl⸗ ſchungen Recht zu ſprechen.“
Nachdem dieſe beiden von der Vertheidigung ſo ge⸗ ſchickt benutzten Vorfragen entſchieden und beſeitigt waren, begannen die eigentlichen Verhandlungen mit dem Verhör des Angeklagen und der Zeugen, von dem für uns nur die Ausſagen des Erſteren Intereſſe haben, inſofern ſie ſich auf ſeine Veruntreuungen bezogen, die nicht mit Stillſchweigen übergangen werden konnten, da ſie ja die Veranlaſſung zu den von ihm begangenen Fälſchungen gegeben hatten. Lamirande geſtand die von ihm begangenen Veruntreuungen offen ein, und bekannte auch große Summen verſpielt zu haben. Allerdings habe er einer Perſon— es war eine ſeiner Maitreſſen—, um ſie über den Urſprung des Geldes zu beruhigen, wiederholt erklärt, er habe im Spiele großes Glück, doch das ſei nicht wahr geweſen. Die Veruntreuung der 219,000 Fr. im Caſſengewölbe vertheilte ſich vom November 1862 bis zum März 1866, dagegen habe er die. 485,000 Fr. in Tauſendfrankennoten ſich erſt am Tage vor
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