Zeitschriftenband 
24 (1856)
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438 Der Goldschmied Jancovius.

Der Gerichtshof verkündet nach kurzer Berathung das urtheil dahin, daß beide Angeklagte wegen Mordes mit dem Tode durch Enthauptung und dem Verluſt der Ehrenrechte zu beſtrafen.

In den Kerker zurückgeführt, gab Jancovius ſeine Vertheidigung noch nicht auf. Faſt mit jedem Tage brachte er neue Verdachtsmomente gegen ſeinen Mit⸗ ſchuldigen und namentlich deſſen Ehefrau vor. Auch legte er unter wiederholten Betheuerungen ſeiner Un⸗ ſchuld die Nichtigkeitsbeſchwerde ein, die jedoch vom oberſten Gerichtshof verworfen wurde.

Dittmann gab plötzlich der Sache abermals eine neue Wendung. Gerade vier Wochen nach dem Urtels⸗ ſpruch widerrief er vor dem Unterſuchungsrichter ſein Geſtändniß als vollſtändig erlogen. Er gab vor, daß ihm daſſelbe von dem Gefangenwärter in Guben, der ihm eine ganze Nacht hindurch zugeſetzt und ihm Straf⸗ loſigkeit zugeſichert, abgenöthigt ſei, und daß nur ſeine erſte Ausſage die Wahrheit enthalte. Seine Ehefrau ſchilderte er als völlig unglaubwürdig, indem ſie ihm die Beſchaffung falſcher Zeugen angeboten habe. Die Staatsanwaltſchaft ſah ſich jedoch nicht veranlaßt, auf

Grund dieſer Bezüchtigungen die von Dittmann ſelbſt

gegen ſeine Frau beantragte Unterſuchung einzuleiten, und ſo blieb denn dieſer Widerruf des Geſtändniſſes völlig wirkungslos.

Ebenſowenig hatten die von den Angeklagten ange⸗ brachten Gnadengeſuche einen Erfolg. Die Gerichte erſter und zweiter Inſtanz ſuchten vielmehr überein⸗ ſtimmend die Allerhöchſte Beſtätigung des Erkenntniſſes nach. Für dieſe ſprachen ſich ebenſo entſchieden die Be⸗ richte des Schwurgerichtspräſidenten und Oberſtaatsan⸗ walts aus. Der Letztere ſpricht ſich namentlich über