454 Ein Raubmord in Kurhessen.
und Entſchädigung für den ſo furchtbar gemishandelten Jakob Gräbe, ingleichen auch für die andern unſchuldig Verhafteten höchſten Orts anzutragen. Denn wenngleich, hinſichts des Erſtern, ſein nicht unbeſcholtener Lebenslauf und der Umſtand, daß er ja ſelbſt ein Bekenntniß ſeiner Schuld abgelegt, gegen ihn ſprachen, ſo ſei letzteres doch nur aus ſeiner großen Geiſtesſchwäche und der unerhört harten Behandlung, die er erlitten, geſchehen, und könne dies ſeinen gerechten Anſprüchen nicht im Wege ſtehen. Auf wiederholte Erinnerung wegen des Antrags erfolgte aber für Gräbe nichts weiter im Wege der Gnade als die Bewilligung einer Steuerfreiheit für ſeine Perſon und ſein geringes Grundeigenthum auf Lebenszeit. Da aber dieſe Steuerquote nachher von der Gemeinde zu Haina mit eingefodert wurde, ſo verurtheilte dieſe aller⸗ höchſte Gnade eine ganze Corporation zu einer Laſt ohne alles Recht und ohne die geringſte Verſchuldung derſelben.
Wir erfahren nichts über den Umſtand: ob der ver⸗ hängnißvolle Hut, der den Verdacht auf ſich zog, wirk⸗ lich der etwa fortgerollte oder fortgeworfene des Ermor⸗ deten geweſen, und wenn— in welcher Art er zum Beſitz deſſelben gelangt war; ebenſo wenig, wie er darauf gekommen, ſeine falſchen Angaben der unſchuldigen Mit⸗ ſchuldigen zu machen?— Dieſen hätte allerdings ein Rechtsanſpruch auf Entſchädigung gegen ihn zugeſtanden (aber was half er ihnen), wenn nicht gar eine Unter⸗ ſuchung gegen ihn wegen dieſer falſchen Bezichtigung begründet war.
Der reiche Dielenhändler Johannes Kothe, deſſen ganzes Geſchäft durch die lange Verhaftung zu Grunde gegangen war, wollte ſelbſt deshalb klagbar auftreten— gegen wen, ſcheint aus dem Folgenden ſich zu ergeben. Man unterhandelte deshalb mit ihm und er ließ ſich


