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Der nürnberger Kassendiebstahl. 407 gekommen, und wiſſe ſie durchaus nicht, wie dieſer Kirchmeier von dem Kaſſendiebſtahl habe wiſſen können. Sie würde gern den Kaſſendiebſtahl angezeigt haben, aber ſie habe ihren Mann nicht„zu Schanden machen wollen“.
Ehe man zur Fällung des Urtheils gegen den Schloſ⸗ ſer und ſeine Genoſſen ſchritt, wollte man mit dem ſchwierigern Falle, dem Urtheil über den Barbier Kirch⸗ meier, aufs Reine kommen. Nach damaligem Herkom⸗ men waren mehre Gutachten von Rechtsverſtändigen über den Fall eingeholt worden, von denen aber immer das eine dem andern widerſprach. Dieſes nahm an, daß der Barbier vorſätzlich falſch geſchworen, jenes, daß es nur aus Fahrläſſigkeit geſchehen. Eines foderte Beſtra⸗ fung, ein anderes Freiſprechung von der Inſtanz, ein drittes vollkommene Freiſprechung. Durch„Rathsverlaß“ vom 9. Februar 1791 wurde Kirchmeier wegen des„ihm überbürdeten“ Verbrechens des Meineids von der In⸗ ſtanz losgeſprochen und verfügt, daß derſelbe„nach be⸗ zahlten Sitz⸗, Atzungs- und Inquiſitionskoſten“ ſeines
Verhafts zu entlaſſen ſei. Dies erfolgte auch ſchon
einige Tage darauf. Aber das Blatt hatte ſich gewandt; dieſelbe Volkswuth, welche vorhin die erſten Inguiſiten verfolgt, wandte ſich jetzt gegen den Barbier. Zu Rürn⸗ berg war ſeines Bleibens nicht mehr; was der Richter nicht verhängen konnte, übte eine Art Lynchgeſetz. überall zeigte man ihm Verachtung, ſtieß ihn und die Seinigen zurück. Alles Vertrauen zu ihm war hin, ſeine Praxis zerſtört; Niemand wollte mehr mit dem leichtſinnigen oder gewiſſenloſen Mann zu ſchaffen haben. umſonſt legte er für die Kinder des durch ihn in ſo tie⸗ fes Unglück geſtürzten Vergolders Mannert 300 Gulden als eine Art Schadenerſatz nieder; die Volksſtimmung


