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Stücken oder gröblich geſtoßen abgegeben; es muß alſo der hier angewandte vor dem Gebrauche erſt eigens prä⸗ parirt ſein.
Demnach wird der Friſeur Ernſt Eduard Dom⸗ browsky, welcher bereits im Jahre 1835 vom königlichen Stadtgerichte zu Berlin wegen kleinen Hausdiebſtahls außerordentlich mit achttägigem Gefängniß beſtraft iſt, unter Bezugnahme auf die Vorunterſuchungsacten an⸗ geklagt:
Den am 16. April dieſes Jahres hierſelbſt erfolgten
Tod ſeiner Ehefrau Karoline Friederike geb. Angel⸗
ſtein(gewöhnlich Mathilde genannt) durch Vergiftung
mit Arſenik abſichtlich verurſacht und die Tödtung mit
Vorbedacht, oder Uberlegung oder in Folge eines mit
Vorbedacht gefaßten Entſchluſſes ausgeführt zu haben.
Der Staatsanwalt foderte demnächſt die Geſchwore⸗ nen auf, ihre Aufmerkſamkeit namentlich auf folgende Punkte zu richten: 1) Iſt der verſtorbenen Ehefrau des Dombrowsky Gift beigebracht worden? 2) Iſt daſſelbe ihr während ihres Lebens beigebracht? 3) Iſt dieſelbe in Folge davon geſtorben? 4) Iſt der Angeklagte der Thäter dieſer That und hat er dieſe That mit Vorbe⸗ dacht oder Uberlegung, oder in Folge eines mit Vorbe⸗ dacht gefaßten Entſchluſſes ausgeführt? und begleitete ſeine Einleitungsworte mit der dringenden Auffoderung: der Beweisnahme die ungetheilte Aufmerkſamkeit zu wid⸗ men, in einem Falle, wo Alles und jedes, oft eine An⸗ deutung, ein unſcheinbares Wort von Wichtigkeit ſei, und in einem Falle von einer Schwere, wie er ſeit Ein⸗ führung des neuen öffentlichen und Schwurgerichtsver⸗ fahrens im Lande noch nicht vorgekommen.
Der Angeklagte hatte ſich mit der größten Ruhe be⸗ nommen, nur in Momenten, namentlich während die An⸗


