Jahrgang 
22 (1854)
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Vorwort. VII

konnten. Was Gemeingut in den beiden Schriften war, d. h. die actenmaͤßigen Ermittelungen, entnah⸗ men wir getreu daraus, auch aus Dem, was ins Gebiet des Raiſonnements faͤllt, haben wir die Ver⸗ faſſer als competente Zeugen und Sachverſtaͤndige mit ihren eigenen Worten reden laſſen; wir finden uns indeſſen veranlaßt zu erklaͤren, daß wir damit beide Schriften, des Ungenannten und des Herrn Dr. Cruſius, weder erſchoͤpft haben, noch erſchoͤpfen wollten, da ſie, je nach dem theologiſchen und phi⸗ loſophiſchen Standpunkte ihrer Verfaſſer, mit einem

beſondern Ziel im Auge abgefaßt ſind, was außer⸗

halb der Aufgabe unſers Werks liegt. Beide haben daher durch die Aufnahme ihres ſtofflichen Inhalts in unſer groͤßeres Sammelwerk weder ihre Bedeu⸗ tung noch ihren Werth verloren. Fuͤr den Dom⸗ browsky'ſchen Proceß war die in Wolfenbuͤttel ohne Namen bei Holle erſchienene Schrift, ein getreues Referat des Verfahrens vor den Geſchworenen, unſer Leitfaden. Wir ſtatten aber auch denjenigen geach⸗ teten Rechtsgelehrten in Wolfenbuͤttel unſern beſten Dank ab, welche uns zur Ergänzung mit dem reich⸗ ſten Material verſahen, um das Gewebe da auszu⸗ fullen, wo die protokollariſche Niederſchreibung den Geſchichtserzahler im Stiche läßt.