Zeitschriftenband 
20 (1853)
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Franj Schall.

in welcher Form es ſei, ſo erſchien das Geſchworenen⸗ gericht damit ſelbſt ſchon als der Vernichtung preis⸗ gegeben.

Schall war allerdings ein Mann, zu dem man ſich der That verſehen können; aber auf der andern Seite erhielt er vom Gericht ein Zeugniß über ſeine Auffüh⸗ rung im Gefängniß, wie es nicht vortheilhafter lauten konnte. In der zweijährigen Haft hatte er ſich muſter⸗ haft betragen; es war nicht die geringſte Klage gegen ihn eingelaufen. Er wollte ſich als ein Mann von Bil⸗ dung betrachtet wiſſen, den ein unglückliches Zuſammen⸗ treffen der Umſtände in dieſe Lage gebracht, und er fand ſich darin mit der Faſſung eines welterfahrenen Man⸗ nes, welcher weiß, daß durch Verzweifeln und Toben ſich dagegen nichts thun läßt, daß man abwarten muß, ob der Zufall nicht auch durch ein Eintreffen günſtiger umſtände Hülfe ſchafft. In Allem, was nicht das Ver⸗ brechen betraf, zeigte er ſich aufrichtig, offen, und ſagte wol zum Unterſuchungsrichter: Sie müſſen mich auch nicht mit Denen da den gemeinen rohen Verbrechern in eine Claſſe werfen. Er hatte ſich im Gefängniß mit Handarbeit und kleinen Künſteleien beſchäftigt. Aus Brotkrume verfertigte er die artigſten Spielereien, auch kleine Crucifixe, die er colorirte und welche die allge⸗ meinſte Aufmerkſamkeit erregten. Er war von feſtem Körperbau, aber die lange Haft und die Gefängnißluft hatten ſeinen Magen angegriffen, ſodaß er beſondere, leichtere Koſt erhalten mußte. Er fügte ſich in Alles und foderte nicht mehr.

Aber die moraliſche Ueberzeugung trug auch an höch⸗ ſter Stelle den Sieg davon über die juridiſchen Bedenken. Durch die Cabinetsordre vom 23. December 1852 ward das Urtheil des Schwurgerichts beſtätigt; die Publication