Zeitschriftenband 
20 (1853)
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Franf Schall. 459

Geſchworenen, den Urtheilsſpruch des Gerichts ver⸗ theidigte.

Es verlautete, daß an höchſter Stelle der ſo viel be⸗ ſprochene Fall, der ſo großes Aufſehen erregt und der zwei ganz verſchiedene Berichte gleich achtbarer juriſtiſcher Behörden veranlaßt, die ernſteſte Berückſichtigung gefun⸗ den, und daß die Sache von zwei Referenten im ver⸗ ſammelten Miniſterrathe vorgetragen und aufs ernſteſte debattirt worden. Es galt gewiſſermaßen die Frage über Beſtand oder Nichtbeſtand der Geſchworenengerichte. Es ließ ſich gegen den Spruch ſehr Vieles anführen, und viele namhafte Juriſten theilten die Bedenken. Der Beweis, daß der fragliche Leichnam Ebermann's Körper ſei, war nicht unumſtößlich geführt; die nicht gefunde⸗ nen Tätowirungen wogen auf der einen Seite ſchwer, während auf der andern die Möglichkeit, daß Ebermann noch am Leben, durch immer neue Gerüchte Nahrung erhielt. Gegen Schall als Thäter lagen nur Indicien, nicht Beweiſe vor. Daß er verdächtigen Umgang mit ihm gehabt, zuletzt in ſeiner Geſellſchaft geſehen worden, daß er ſeine Uhr beſeſſen und ſich darüber in Lügen ver⸗ wickelt, einige ſeiner Chemiſets und ein Stock Eber⸗ mann's in ſeinem Beſitze ſich befanden, alles das konnte eine moraliſche Ueberzeugung eingeben, aber hätte nach dem ältern Gerichtsverfahren, was die Anzeigen zu ei⸗ nem formellen Beweiſe gegliedert verlangt, nur eine außerordentliche Strafe, nimmermehr eine Lebensſtrafe nach ſich gezogen. Griffen aber dieſe Bedenken durch, und in einem Falle, wo die Geſchworenen nach voller noraliſcher Ueberzeugung geſprochen, wo ihr Spruch durch die Meinung des Staatsanwalts und des Schwur⸗ gerichtspräſidenten überdies unterſtützt ward, und caſ⸗ ſirte die königliche Machtvollkommenheit Spruch,

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