Zeitschriftenband 
20 (1853)
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12 William Prynn.

und noch aus der Buchdruckerei ſich das Manuſcript zurückholen laſſen, um nachher zu radiren. Und Alles dies, nicht die Druckerlaubniß, nicht die Einregiſtrirung des cenſirten Buches half dem Autor, wenn die Regie⸗ rung ihn nachher für ſtraffällig hielt und gefällige Ge⸗ richte ihn dafür erklärten. Und ehe ſeine Schuldbar⸗ keit ausgeſprochen, ehe noch eine Unterſuchung über das mehr als zweifelhafte Preßvergehen eingeleitet war, konnte der Schriftſteller eingeſteckt und über Jahresfriſt gefangen gehalten werden, ehe er vor Gericht geſtellt ward! Vielen heut wird, wenn auch nicht die Strafe, die den Unglücklichen traf, doch das Verfahren ſehr zweck⸗

dienlich ſcheinen, um das unnütze Büchermachen zu er⸗

ſchweren; möchten ſie aber auch erwägen, daß trotz der Unbehilflichkeit der Machination, trotz der Cenſur, der Polizei und der Blutgerichte, Bücher, und um ſo bit⸗ terern Inhalts, als die Verfolgung heftig war, in jener Zeit entſtanden, und daß ihr Einfluß im Verhältniſſe zu jener Hemmung ſtieg, daß er ein ungeheurer ward, und daß die Geſchichte Englands mit Rieſenſchritten fortging über die Trümmer der Sternkammer, der Cenſur und discretionären Gewalt der Regierung, einer Gewalt, über die man heut auf der glücklichen Inſel lächelt, nicht weil ſie jetzt unmöglich iſt, ſondern in dankbarem Ge⸗ fühl, weil ſie der Regenbogen ward, welcher England ſeine Rettung vor der Willkürherrſchaft verkündete.

Ein Maſter Jenkins, von Grays-Inn, beantwortete

die Klage für die nicht genannten vier Mitangeklagten. Darunter iſt eine Witwe!

Was die arme Witwe anlange, ſo wiſſe ſie nichts von der ganzen Angelegenheit, weder von der Publica⸗ tion des Buches, noch von deſſen Inhalt. Was die an⸗ dern Drei anlange, wären ſie, einer wie der andere, keine