Zeitschriftenband 
19 (1852)
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448 Candidat Rüsau.

Fällen dieſer Art, wo es auf innerliche, bürgerliche An⸗ gelegenheiten ankommt, gewiß höchſt ſelten für nöthig findet, ſondern er unterſagte nur die Anzeige ihrer Exi⸗ ſtenz in öffentlichen und privilegirten Blättern. Gegen die Kanzeln ſcheint kein Interdict deshalb ergangen zu ſein.

Das einfachſte Mittel, die aufgeregten Stimmen zu beruhigen, erſchiene nach der Anſicht von heut, daß man die Acten, oder doch das Weſentlichſte daraus publicirt hätte. Daß die damalige Weisheit aber gerade das Ge⸗ gentheil beſchloſſen habe, ſcheint aus einer Stelle des un⸗ genannten Schriftſtellers hervorzugehen, der im Uebrigen den Senat, die Todesſtrafe und ſogar die verhängte Schärfung derſelben ſo entſchieden in Schutz nimmt. Sie lautet:Daß er jetzt, nach vollendetem Rechts⸗ handel, die Anſicht und Mittheilung der Acten ſtrenge ſollte verboten haben und über den ganzen Proceß den Schleier der Vergeſſenheit zu ziehen wünſche, kann ich mir gar nicht als möglich gedenken, weil ſich auch nicht eine einzige Urſache angeben ließe, warum man ſolche wichtige Documente für die Geſchichte der Menſchheit dem redlichen und wahrheitsliebenden Menſchenforſcher verſagen und den Zugang zu ihnen auf ewig verſchließen wollte.

In anderer Beziehung verfuhr der Senat milder. Geſetzlich, wird uns geſagt, mußte Rüſau's Vermögen der Kammer anheimfallen. Allein der Senat leiſtete auf dies Recht Verzicht und erlaubte ihm, darüber zu teſtiren. In ſeinem erhaltenen Teſtament, im Namen der Allerheiligſten Dreifaltigkeit beginnend, erkennt Rüſau dieſe Erlaubniß dankbar an und vermacht von Dem, was, nach Abzug ſeiner Proceß⸗ und Hinrichtungskoſten, noch übrig bleibe, den Kindern zweier Schwäger 4000 Mark Banco, ſeiner Schwie⸗ germutter 4000 Mk., ſeiner Kinderwärterin 300 Mk. Was dann noch übrig, ſolle verhältnißmäßig vertheilt werden.