438 Candidat Rüsau.
er volle Geiſteskraft und Beſinnung. Er handelte, ohne dieſe erſte nächſte Pflicht zu üben, während er in allen andern Dingen vor, während und nach der That mit voller Beſinnung, mit richtiger Würdigung der Ver⸗ hältniſſe gehandelt hat. Somit war er zurechnungs⸗ fähig, er erkannte die Folgen ſeiner That, er vollbrachte ſie dennoch, er mußte ſie demnach büßen. Die menſch⸗ liche Geſellſchaft hatte ein Recht darauf, daß ein Un⸗ menſch, der in dieſer Weiſe das Leben Anderer hin⸗ opferte, außer Stand und Verſuchung geſetzt werde, dieſe Unthat zu wiederholen, und das Leben noch Anderer aus ähnlichen hypochondriſch phantaſtiſchen Gründen ei⸗ ner Gefahr auszuſetzen. Wir glauben damit der Pflicht überhoben zu ſein, die Gründe für und gegen noch ein⸗ mal aufzuführen, welche ſeiner Zeit über das Todesur⸗ theil laut wurden, oder vielmehr darüber, ob er wahn⸗ ſinnig geweſen oder nicht? Als poſitive Thatſache wird angeführt, daß, wenn ſich ja Spuren des Wahnſinns bei ihm gezeigt haben ſollten, ſie während ſeines ganzen Proceſſes ſich durchaus nicht geäußert haben und daß er ſelbſt ſich nie für wahnſinnig, als er die That voll⸗ bracht, angegeben, noch, wenn man zu ſeinem Beſten den Einwand machte, es zugegeben hat. Dies wird genügen.
Nachdem Rüſau am Freitag, den 17. Februar 1804, vors Obergericht geführt und daſelbſt nochmals öffentlich angeklagt worden(er war hierbei ſo entkräftet, daß man ihm mehrmals unter die Arme greifen mußte; auch ver⸗ ſchloß er die Augen), ſo geleitete man ihn am 16. März, im ſchwarzen Bürgermantel, wieder dahin.
Das Erkenntniß zweiter Inſtanz, die obergerichtliche


