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nichts deſto weniger ihren Gang fort. Sie wurden vor die Aſſiſen von Strasburg am 6. Januar 1837 geſtellt. Jedermann wußte indeſſen den Richterſpruch, ihr Schick⸗ ſal, voraus. Die Bewohner des Elſaß ſtehen faſt unter allen Regierungen gegen die Regierungsgewalt in hals⸗ ſtarriger Oppoſition. Napoleon hatte ſeine Anhänger, mehr noch hat die Republik. Die Strasburger blieben theilnahmlos bei einer Empörung, die ihnen unſinnig erſchien und deren Held ihnen kein Vertrauen einflößte, aber dies kümmerte nicht ihre Neigung, der Regierung einen Tort anzuthun. Schien es doch auch Vielen eine ſchreiende Ungerechtigkeit, den Hauptthäter der Strafe zu entziehen und die Mitſchuldigen allein das Verbrechen büßen zu laſſen. Wenn ein politiſcher Act bei einem Vornehmen nöthig ſchien, warum ihn nicht auch auf die nicht Vornehmeh ausdehnen? Wenn dort, beim Ver⸗ führer, bei Dem, welcher durch das Verbrechen für ſich etwas erſtrebte, Gnade am Ort ſchien, warum nicht auch bei Denen, die entweder nur als Verführte zu betrachten waren, oder nur im Dienſt und Intereſſe Jenes gehan⸗ delt hatten? Endlich konnte der Prinz ja für ſich und ſeine That Vertheidigungsgründe haben, die ihnen ebenſo zu gut gekommen wären; aber er war außer Proceß ge⸗ ſetzt und dermaßen entführt, daß nicht einmal ſein Zeug⸗ niß von ihnen angerufen werden konnte.
Der Generalprocurator wußte von dieſer Stimmung und warnte ſchon dagegen in ſeiner Anklageacte:„Man wird Ihnen ſagen, weil Louis Philipp eine Perſon in Freiheit geſetzt hat, die ein Prinz iſt, ſo wäre es an Ihnen, die Sie Bürger ſind, auch die Angeſchuldigten in Freiheit zu ſetzen, weil ſie von gleichem Stande mit Ih⸗ nen ſind. Alſo, weil etwas Illegales in der Maßregel geweſen iſt, welche die Begnadigung des Prinzen Louis


