6 Lord Lovat und die Kebellen von Culloden.
faſt unmöglich ſind. Wir werden hier einen dieſer Män⸗ ner kennen lernen.
Die Criminalregiſter liefern uns die lange Reihe der Verurtheilten und Hingerichteten. Wo Schonung und Begnadigung eintrat, war es weniger Berückſichtigung minderer Schuld oder anderweitiger Verdienſte als die Gunſt der Umſtände, perſönliche Freundſchaft, Familien⸗ connexionen. Nur diejenigen Jacobiten, welche, von engliſchen Verbannten erweislich in Frankreich geboren, alſo geſetzlich nicht mehr Briten waren, wurden als Kriegsgefangene behandelt und gelegentlich ausgelöſt. So traf es ſich wohl, daß der Sohn, der thätig bei der Rebellion geweſen, mit Freiheit und Leben davonkam, während der Vater, der länger als jener ſein Stamm⸗ land nicht geſehen und ihm fremd geworden, mit ſeinem Kopfe büßen mußte.
Nur einen Unterſchied machte das grauſame Urtheil und ſeine Execution, den der Stände. England hat ihn noch nicht verwinden gelernt. Die Strafe des Hoch⸗ verräthers iſt nach den alten Geſetzen der Strang. So⸗ fort, auch wenn er noch lebendig iſt, wird der Körper abgeſchnitten, der Bauch aufgeſchlitzt, die Eingeweide herausgeriſſen und verbrannt, der Kopf vom Rumpf ge⸗ löſt, gepfählt; letzterer wird geviertheilt. Daß man in neueren Zeiten von dieſen barbariſchen Einzelheiten der Execution abgegangen iſt, haben wir aus anderen Hoch⸗ verrathsprozeſſen erſehen. Nach der Rebellion von 1745 übte man das alte Recht in vielen Fällen noch in ſeiner vollen Barbarei aus. Nur die Lords und die edle Ge⸗ burt, obgleich ſonſt nicht, wurden hierin geſchont. Man begnügte ſich ſie auf dem Schaffot ſterben zu laſſen, wie
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