418 Constantin Weise.
„Ich habe ſie aus dem unverſchloſſenen Pulte mei⸗ nes Vaters entfremdet; es iſt nach Pfingſten 1835 ge⸗ ſchehen. Ich wollte ſie Anna geben, unterließ es aber, weil ich glaubte, bei Anna zu verlieren, wenn ſie er⸗ führe, daß ich es geweſen, der die vermißten Ringe entfremdet hätte.“
Auf die Schlußfrage: ob er die Strafen kenne, wo⸗ mit das Geſetz die von ihm begangenen Verbrechen be⸗ drohe, ſagte er:
„Ja! ich habe Criminalrecht ſtudirt und weiß, daß die Strafe des Verwandtenmordes alle andern Strafen, die ich noch verwirkt habe, unanwendbar machen wird. Ich habe den Tod verdient, den ich ſuche und wünſche.“
Dem, wie es ſcheint, vom Gerichtshof beſtellten, Defenſor blieb kein anderes Motiv zur Vertheidigung, als das Daſein eines Zuſtandes hervorzuheben, in wel⸗ chem die Möglichkeit aufgehoben geweſen, entweder über⸗ haupt nach Willkür zu handeln, oder dieſe Willkür dem Strafgeſetz gemäß zu beſtimmen. Wie beim Wahnſinn die zur Zurechnungsfähigkeit nothwendige Klarheit des Bewußtſeins geſtört ſei, ebenſo ſei ſie auch geſtört beim Wahnſinn der Leidenſchaft. Mit Strafe bedrohte Hand⸗ lungen könnten nicht beſtraft werden, wenn der Han⸗ delnde ſich in ſolchem Zuſtande vorhandener Angſt und Qual befinde, denen gewöhnliche menſchliche Standhaf⸗ tigkeit nicht gewachſen ſei u. ſ. w. Auch verſuchte er den Thatbeſtand des Verbrechens anzufechten, da ihm nach dem oberflächlichen Gutachten der Sachverſtändigen keinesweges ermittelt ſcheine, daß der Todte an der ge⸗ ringen Quantität Arſenik verſtorben ſein müſſe, die man in ſeinem Körper gefunden. Gewichtiger war nur ſein


