ie en
l ig
de l
v
Vorwort. XXI
mungen des Auslandes über den Schutz des geiſtigen Eigenthums und die Verhandlungen, welche über dieſe Angelegenheit in Preußen geführt wurden. Unter dem 11. Juni 1837 erſchien das preußiſche Geſetz„zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wiſſenſchaft und Kunſt gegen Nachdruck und Nachbildung“. Er commentirte daſſelbe in einer beſondern Schrift(838), überall auf die Motive, welche bei deſſen Erlaß vorge⸗ legen hatten, zurückgehend. Zu dieſem Behuf war ihm von der Behörde das entſprechende Material bereitwillig zur Dispoſition geſtellt worden. Als darauf nach An⸗ weiſung des Geſetzes die Sachverſtändigen⸗Vereine, zur techniſchen Begutachtung der vorkommenden Einzelfälle, conſtituirt wurden, ward er zum Vorſitzenden des„Li⸗ terariſchen Sachverſtändigen⸗Vereins“ berufen, in wel⸗ cher Eigenſchaft er geraume Zeit hindurch bemüht gewe⸗ ſen iſt, zugleich die generellen Grundſätze durch die that⸗ ſächlichen Erfahrungen fortſchreitend klarer durchzubilden.
Für andere literariſche Zwecke war er in anderen öffentlichen Blättern wirkſam. So hatte ſich in jenen Jahren eine beſondere Art belletriſtiſchen Gewerbes auf⸗ gethan, wo man meinte, daß Feder und Tinte zum Be⸗ ruf und tönende Phraſen zur Erbauung der Menſchheit hinreichten. Zufällige Auslaſſungen gaben Hitzig die Gelegenheit, mit entſchiedener Energie, eben ſo derb wie ſarkaſtiſch, gegen dieſe Thorheiten aufzutreten, theils um die Literatur vor ſolchem Unglimpf zu ſchirmen, theils und beſonders um die jungen Leute, die ſich in dieſen zweideutigen Beruf eingelaſſen, möglichſt davon abzu⸗ mahnen. Seine Aufſätze wurden als zwei Broſchüren, „über belletriſtiſche Schriftſtellerei als Lebensberuf“ ¶838), beſonders abgedruckt. Wie ſehr er übrigens, wenn nicht in dem Kampfe ſelbſt, doch in der Wahl der


