Jahrgang 
1857
Seite
612
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wieder zu löſchen. Den Schiller'ſchen Erben wurde deshalb aufgegeben, dieſe Genehmigung von Seiten der Weidner' ſchen Erben vor allen Dingen beizubringen, weil bis dahin der Hansverfauf gerichtlich nicht beſtätigt werden konnte. Dieſe Lage der Sache war nun für beide Theile eine höchſt unangenehme. Beiderſeits wußte man, daß ein dergleichen Darlehnsgeſchäft urſprünglich wirklich ſtattgefunden hatte und zu Stande gekommen war, was aber nachmals daraus geworden, war den beiderſeitigen Erben mit voller Gewißheit nicht bekannt. Dafür, daß die Schuld noch beſtehe, ſprach der Umſtand, daß die Hypothek noch nchs gelöſcht war;

dafür, daß die Schuhd d nicht mehr beſtehe, ſprach die That⸗

ſache, daß die Eonſens⸗Urtunde dem Darleiher noch nicht ausgehändigt worden war und die Erben des Darleihers auch kein handſchriftliches Dokument darüber aufweiſen konnten. Dieſes unklare Rechtsverhältniß wurde auch da⸗ durch noch erſchwert, daß auf beiden Seiten unmündige Kinder concurrirten, folglich die Vormünder und Vormund⸗ ſchafts⸗Behörden auf blos unſichere Vermuthungen hin die Sache nicht gut ohne Weiteres gütlich ſchlichten konnten. Es blieb deshalb nichts anderes übrig, als die Sache auf den Rechtsweg zu verweiſen und darüber rechtliche Ent⸗ ſcheidung abzuwarten. Die Schiller'ſchen Erben übertrugen ihrerſeits dieſe Sache dem Hofadvokat Blum, die Weidner' ſchen dem Hofadvokat Steps in Weimar, und da ich mit der Weidner'ſchen Familie verwandt war und dieſe zu jener Zeit größtentheils in Rudolſtadt lebte, ſo hatte ich die Sache zwiſchen Weidner's und Steps zu vermitteln. In der Sache wurde nun rechtlich dahin entſchieden, daß die Forderung der Weidner'ſchen Erben an ſich für begründet zu erachten, den Schiller'ſchen Erben aber nachzulaſſen ſei, ihre Einrede der geleiſteten Rückzahlung dieſer Forderung zu beweiſen. Dieſer Beweis wurde verſucht und und zwar da ihnen ein direkter Beweis durch Quittung oder Zeugen nicht möglich war auf indirekte und künſtliche Weiſe. Dieſe Aufgabe war nicht leicht, denn ein juriſtiſch⸗ voll gülti⸗ ger Beweis konnte in Ermangelung einer Quittung unmög⸗ lich erbracht werden, ſondern nur ſolche Gründe und That⸗ ſachen waren beizubringen, die, wenn nicht für die Wahrheit, doch für die Wahrſcheinlichkeit der excipirten Behauptung ſprachen, und davon mußte wiederum die nothwendige Rechtsfolge die ſein, daß entweder den Schiller'ſchen Erben ein Erfüllungseid oder den Weidner'ſchen ein Reinigungseid aufzuerlegen war. Beides war für beide Theile gleich mißlich, da kein Theil aus eigener Wiſſenſchaft ſicher darüber urtheilen konnte. Die Schiller'ſchen Erben ſtützten nun ihren künſtlichen Beweis beſonders darauf, daß die urſprüngliche Schuld⸗Urkunde ſich nicht mehr in den Händen der Gläubiger vorfand, daß die Conſens⸗Urkunde ſich noch bei dem Gerichte befand und ſomit wahrſcheinlich gar nicht aus der Gerichts⸗ verwahrung gekommen war, und endlich, daß Schiller kurz nach jenem Conſens⸗Anbringen allerdings ſolche Einnahmen gehabt hatte, womit er recht wohl dieſes Darlehn konnte berichtiget haben, da zumal eine andere Verwendung auch nicht b bekannt war ec. ꝛc. ꝛc.

Dieſer Beweis war für den Sachverſtändigen offenbar kein juriſtiſch vollſtändiger, und deshalb ein Ergänzungseid, wie geſagt, faſt mit Gewißheit vorauszuſehen.

Da jedoch beide Theile von gleicher Gewi ſſenhaftigkeit, die menſchliche Vermuthung ſich allerdings mehr auf die Seite der Schiller ſchen Erben neigte und offen geſtanden der Name Schiller ein nicht unbedeutendes Gewicht in die Wagſchaale unſerer Ueberzeugung legte, ſo gelang es endlich den vereinigten Beſtrebungen und Vorſtellungen von

Stepſens und meiner Seite bei den Weidner'ſchen Erben den ehrenvollſten Vergleich dahin zu Stande zu bringen, daß beide Theile die erwachſenen Koſten gemeinſchaftlich übernahmen und die Weidner'ſchen Erben ſich zu Ehren Schiller's als befriedigt annehmen zu wollen erklärten. So endigte ſich dieſer Rechtsſtreit für die Schiller'ſche Familie noch ganz glücklich, obſchon ihr die Abneigung Schiller's gegen dergleichen bürgerliche Geſchäfte unter anderen Um⸗ ſtänden leicht hätte ſehr nachtheilig werden können.

Später im Jahre 1847 ſollte ich noch einmal mit dieſem Schillerhauſe zu Weimar in verhängnißvolle Verwickelung kommen.

Die ſpäteren Beſitzer des Schillerhauſes ſahen ſich ver⸗ anlaßt, dieſes Haus zu verkaufen. Da es mit dem Hinter⸗ gebäude, Hof und Garten an eine beſuchte Schenkwirthſchaft ſtößt, verbreitete ſich das Gerücht, der benachbarte Schenk⸗ wirth wolle das Haus zur Erweiterung ſeiner Beſitzung und ſeines Geſchäftes acquiriren und in dem Schillerhauſe eben⸗ falls Wirthſchaft treiben. Obſchon überzeugt, daß Weimar dieſes nicht zugeben werde, nahm ich doch Gelegenheit, beim Schillerfeſt in Leipzig dem Vorſtande des dortigen Schiller⸗ vereins und namentlich auch Heinrich Laube, der wegen der Karlsſchüler damals dafür beſonderes Intereſſe zeigte, davon Mittheilung zu machen, und wurde ich deshalb erſucht, dieſe Sache nicht aus den Augen zu verlieren und nöthigenfalls nach Leipzig Anzeige zu machen. Einige Tage darauf Mitte November 1847 reiſte ich von Leipzig über Wei⸗ mar nach Rudolſtadt zurück und benutzte meine Anweſenheit in Weimar dazu, das Haus einmal wieder ſelbſt zu beſehen und wegen des Verkaufs nähere Erkundigungen einzuziehen. Wie aber ſtaunte ich, als ich in das Haus tretend vernahm, daß an demſelben Tage Nachmittags die öffentliche Ver⸗ ſteigerung des Hauſes ſtattfinden ſolle. Mein Entſchluß, dieſer Verſteigerung beizuwohnen, ſtand ſogleich feſt, und in aller Eile zog ich noch Erkundigungen ein, ſoviel als in der Kürze der Zeit nur möglich war. Die Auction begann. Gebote erfolgten namentlich auch vom damaligen Kanzlei⸗ rath Müller ſowie vom Stadtdirector Haaſe. Alrs ich mehrere Male geboten hatte, frug mich der Stadtdirector, für wen ich böte. Ich erwiderte:Wollen Sie mir ſagen, für wen Sie bieten, ſo will ich Ihnen auch ſagen, für wen ich biete! Darauf ſagte Haaſe:SIch biete für die Stadt⸗ behörde! Hierauf bemerkte ich:Ich biete für mich; hoffe aber allerdings ſowohl den Leipziger Schiller⸗Verein als auch die Schiller'ſche Familie für die Sache zu gewinnen, wenn ich das Haus bekommen ſollte. Bieten Sie aber für die Stadt, dann iſt mein Zweck, das Haus nicht in unpaſſen⸗ den Beſitz kommen zu laſſen, erreicht und ich werde Sie nicht wieder überbieten!

In dieſer Weiſe wurden wir miteinander einig; ich

bot nicht wieder. Da aber den Beſitzern das höchſte Gebot des Stadtdirectors noch zu niedrig war, ſo überboten dieſe ihn und wurde ihnen das Haus zu ungefähr 5000 Thalern zugeſchlagen. Da ich dabei noch immer die Beſorgniß hegte, daß ſie das Haus heimlich um höheren Preis in unpaſſende Hände bringen könnten, nahm ich ihnen das Verſprechen ab, ohne mein Wiſſen das Haus an Niemand zu verkaufen, als an die Stadtbehörde, indem ich ſonſt es für die Schiller'ſche Familie, den Leipziger Schillerverein oder auch für mich ſelbſt übernehmen würde. Die Beſitzer waren ſo freundlich, mir dieſes zuzuſichern. Ich trat deshalb mit der Schiller'ſchen Familie, welche gergde zum größten Theil in Rudolſtadt war, und mit dem Leipziger Schiller⸗Verein in Unterhandlung; ehe aber von dieſer Seite ein feſter Ent⸗