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deßhalb kann zwiſchen ſeinen eingebornen Trieben und Nei⸗ gungen einerſeits und den nothwendigen Bedingungen ge⸗ ſellſchaftlicher Zuſtände andrerſeits kein Widerſtreit ſtattfin⸗ den, das iſt unmöglich. In dem Weſen aller natürlichen Dinge liegt das vollſtändige Geſetz ihres Daſeins beſchloſſen, und jeder Organismus trägt ſeine Regel in ſich ſelbſt, niemals kann man ſie ihm von Außen auflegen. Wie wir daher in der Natur der Menſchen die bewegendé Kraft, den Motor, fanden, ſo ſuchen wir auch lediglich in ihr das ordnende Princip, den Regulator, welches die Aeußerungen der erſtern innerhalb der Grenzen ihrer Exiſtenz gemäßer, d. i. geſel⸗ liger Zuſtände erhält. In der That haben wir nicht lange zu ſuchen. Das Eigenintereſſe, der mächtige Hebel aller Thätigkeit, trägt die erforderliche ausgleichende Macht in ſich
ſelbſt. Nichts iſt falſcher, als jene rein willkürliche Voraus-
ſetzung, daß die Intereſſen der Einzelnen ihrer Grundrich⸗ tung nach in Widerſtreit mit einander ſtünden.„Alle berechtigten Intereſſen ſtehen im Einklange“*), ſo lautet die große von Baſtiat ſo ſchlagend und geiſtvoll nachgewieſene Wahrheit, und aus dem ungehemmten, natür⸗ lichen Spiel derſelben bildet ſich eben die menſchliche Ge⸗ ſellſchaft, gleich einem kunſtvollen Gewebe aus Millionen ſich einander kreuzender und verſchlingender Fäden, mit dem einfachen, den eingebornen Trieben des Menſchen durchaus entſprechenden Gebot:„Schaffe nur Jeder tüchtig für ſich, ſo ſorgt er am beſten für das Ganze.“*) Ja, ſo überraſchend es Manchem auf den erſten Blick erſcheinen mag, ſo wahr iſt es: daß das Eig enintereſſe, indem es unfehlbar die vortheilhafteſte Verwendung der Betriebſamkeit der Einzelnen ausfindig macht, am letzten Ende nothwendig das Wohl des Ganzen fördert. Natürlich, wenn ſämmtliche einzelne Mitglieder, aus welchen ein Gemein⸗ weſen beſteht, ſich wohlbefinden, muß es auch um die Ge— ſammtheit gut ſtehen. Zwar iſt nicht zu leugnen, daß das Eigenintereſſe nicht ſelten die Neigung zeigt, ſich auf Unkoſten Anderer geltend zu machen. Allein in allen ſolchen Fällen, ſobald ſich Einer gebart, als ſei er allein in der Welt, tritt ihm ſofort das gleich lebhafte Eigenintereſſe eben dieſer Andern als hemmende Schranke entgegen. Grade weil ein Jeder ohne Ausnahme von dem Triebe beſeelt iſt, ſchützt deſſen Allgemeinheit vor allen der Geſammtheit ſchäd⸗ lichen Folgen. In dieſer Weiſe zieht ſich das Eigeninter⸗ eſſe ſelbſt ſeine natürlichen Grenzen, innerhalb welcher es ſeine wohlthätigen Wirkungen äußert, während es bei Ueber⸗ ſchreitung derſelben ſich durch ſich ſelbſt aufhebt, in Form des Gegenſatzes zwiſchen dem Intereſſe des Einen und dem *) Tous les intérêts légitimes sont harmoniques. Bastiat. **) Si chacun s'occupe de soi, Dieu pense à tous. Bastiat.
der Andern neutraliſirt. Vermöge deſſen geſtehen wir dem Einzelnen die Befugniß zu, wie dies im vorigen Abſchnitte näher entwickelt wurde, in freier Bethätigung ſeines Willens und ſeiner Kräfte ſeine Sonderzwecke zu verfolgen, niemals aber in die gleiche Befugniß der Andern ſtörend einzugreifen. Dies das natürliche in dem gleichen Anſpruch, der gleichen Beſtimmung gleichgearteter Weſen begründete Recht, was Baſtiat in dem angeführten Satze von dem Einklang der berechtigten Intereſſen ausdrückt. So vollkommen iſt die ſolchergeſtalt erreichte Vermittelung der Gegenſätze, ſo un⸗ auflöslich die Verknüpfung des Intereſſe der Einzelnen mit dem der Geſammtheit, daß jeder Uebergriff von irgend einer Seite, wird er auch nur gegen einen Einzigen ausgeübt, nothwendig die Reaktion des Ganzen gegen den Störer her⸗ vorruft, weil dadurch nicht blos der unmittelbar Betroffene verletzt, ſondern Sicherheit und Frieden überhaupt er⸗ ſchüttert werden, an deren Erhaltung Allen gleichmäßig ge⸗ legen ſein muß. Sind ſie doch die erſten Vorausſetzungen alles geſelligen Verkehrs und ſomit des allgemeinen Gedei⸗ hens, die Niemand entbehren kann, da der Menſch, wie wir im vorigen Abſchnitt zeigten, außerhalb der Geſellſchaft, außerhalb der Gemeinſchaft mit ſeines Gleichen überhaupt nicht zu beſtehn vermag, ſondern elend umkommen müßte. Wie ſtark und geſchickt auch Jemand ſei, welchem Gewerbe, welchem Beruf er obliege, immer wird er durch die eigene Thätigkeit nur einige wenige von ſeinen Bedürfniſſen zu be⸗ friedigen vermögen. Da brauchen wir Nahrung, Kleidung, Wohnung, Genüſſe aller Art, Licht, Heizung und Werkzeuge u. ſ. w., und das Meiſte erhalten wir im Austauſch von Andern; wir machen Reiſen und finden gebahnte Straßen und Transportmittel, wir bedürfen Unterricht und haben eine Schule. Kurz, da iſt Keiner, der nicht in einem Tage mehr Dinge in Anſpruch nähme, als er für ſich allein in hundert Jah⸗ ren herzuſtellen vermöchte. Dies iſt denn auch Alles ſo allge⸗ mein gefühlt, ſo tauſendfach erprobt, daß, wo wir nur immer die erſten rohen Anfänge geſellſchaftlicher Zuſtände wahr⸗ nehmen, die Zurückweiſung jener ſtörenden Uebergriffe ſtets als das dringendſte Bedürfniß anerkannt und zur Haupt⸗ aufgabe der öffentlichen Macht, der Staatsgewalt geſetzt wurde. Ja ſelbſt da, wo, wie z. B. in den Golddiſtrikten Californiens, noch gar keine geordnete Staatsgewalt Macht hat, ſehen wir die verwilderten Abenteurer aller Länder, die ſonſt Jeder für ſich mit ungezähmter Gier einzig dem An⸗ häufen des erſehnten Metalls nachtrachten, ohne ſich um ein⸗ ander zu kümmern, ſofort im lebhaften Gefühl des allſeitigen Intereſſe zuſammenwirken, ſobald gegen einen unter ihnen eine Vergewaltigung geübt wird, um dem natürlichen Recht, da nöthig, durch die Lynch⸗Juſtiz Reſpekt zu verſchaffen. (Schluß von Skizze II. in der nächſten Nummer.)
Noch einmal Zad Liebenſtein.
Auf unſern Artikel über Bad Liebenſtein in Nr. 28. dieſes Blattes, an deſſen Schluß eine Rüge gegen die herzogliche Bade⸗ verwaltung ausgeſprochen iſt, werden wir von letzterer mit einer ſich ſo nennenden Erwiderung beehrt, die wir ihrem ganzen weſentlichen Inhalt und ihrem Wortlaut nach beinahe voll⸗ ſtändig mittheilen wollen, obwohl wir dazu nicht verpflichtet wären, da ſie die von uns behaupteten Thatſachen nicht beſtreiten kann. Sie ſagt: 1.„In jeder wohlgeordneten Waſſerheilanſtalt verſteht ſich ganz von ſelbſt, daß Curproceduren nur auf Anord⸗
nung oder mit Zuſtimmung des dafür angeſtellten Arztes vor⸗ genommen werden dürfen, ſowie daß es deſſen Befugniß iſt, das geſammte Badeweſen zu leiten, über den Badeapparat und die Badediener zu verfügen. Dieſe Regel beſteht denn auch in der hieſigen herzoglichen Waſſerheilanſtalt, und zwar nicht bloß um der nöthigen Ordnung willen, ſondern auch zur Verhütung jed⸗ möglichen Mißbrauchs. 2. Die Benutzung des Badeapparats der hieſtgen herzoglichen Waſſerheilanſtalt zu einzelnen Waſchungen
und unbedenklichen Bädern iſt ohne Weiteres jedem Fremden ge⸗
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