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mals noch zutsherrn grovinzen an, was der Guts⸗ konnte;
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Vierte Folge,
dagegen wurde er mit ſeiner ganzen Familie verkauft oder vererbt, wenn das adelige Gut in andere Hände überging. Die zur Zeit der Itzenplitze, der Köckeritze und der Lüderitze gewöhnlichen Verhältniſſe beſtanden noch damals, als in Frankreich ſchon alle ſolche Ein— richtungen der guten alten Zeit durch die Königs⸗ mörder abgeſchafft worden waren. Es war für mich erfreulich, wenn ich in der Neumark um die Mittags— zeit an dreißig mit zwei Pferden oder Ochſen der Bauern beſpannte Ackerpflüge von dem Dominialfelde zurückkehren ſah, um das Vieh zu füttern, oder fünfzig Schnitter mit ihren Senſen, wenn ſie in der Heuernte von den herrſchaftlichen Wieſen zurückkehrten, oder wenn zwanzig vierſpännige Bauerwagen aus dem herrſchaftlichen Magazine daäs Getreide auf den Markt
fuhren, und dieſe bäuerlichen Geſpanne von dem herr⸗
ſchaftlichen Verwalter zu Pferde begleitet wurden, der des Abends mit dem vollen Geldbeutel nach Hauſe kam. Die Wirthſchaftsausgaben waren daher damals ſehr gering, denn die Bauern mußten mit ihren Pfer den den herrſchaftlichen Acker beſtellen und die erfor⸗ derlichen Fuhren leiſten; die ſogenannten kleinen Leute, welche nicht ſo viel Grund und Boden hatten, daß ſie Geſpann halten konnten, mußten die Handarbeit
das Getreide mähen, einernten, dreſchen und
aue oeit verrichten, die die Herrſchaft verlangte. Nur wo auf dem Gute nicht Bauern oder Gärtner
hinreichend vorhanden waren, um die für eine ſo große
Wirthſchaft erforderliche Arbeit zu leiſten, hielt ſich die Herrſchaft Ackerpferde und Ochſen.
In dem benachbarten Schleſien waren die Ver⸗ 5. 2* 3 wollte, ſo wurde ihr geſagt, daß ſie erſt ihre dreijäh⸗
hältniſſe für die Gutsherrſchaft aber noch vortheil⸗ hafter, denn dort waren die ſogenannten Hofegärtner,
pflichtet, eine Magd zu halten, um mit zwei Perſo⸗ nen den Hofedienſt zu leiſten. Auf einem Gute, Czechova mit Namen, hatte ich Gelegenheit, ein Ur⸗ barium, d. h. Verzeichniß der von den Gutsunter⸗ thanen zu leiſtenden Dienſte, zu ſehen, worin es heißt: «„Im Mangel von Pferden müſſen die Hofegärtner, wenn es die Herrſchaft verlangt, was freilich nicht oft vorkommen wird, ſich zu Zweien vor den Pflug ſpannen und den Acker der Herrſchaft beſtellen.⸗ Es iſt daher auch in jener Provinz vorgekommen, daß auf einem Gute des Grafen v. D. ein ſolcher Bauer vor dem Pfluge ſtarb, da er mit der Peitſche zu ſtark angetrieben worden war. Die Herrſchaft hatte näm— lich das Recht, überall, wo die Bauern ſich wider⸗ ſpenſtig zeigten, körperliche Züchtigung anzuwenden, was ſpäter ſehr beſchränkt worden war, indem es geſetzlich feſtgeſetzzt wurde, daß der Gutsherr gegen ſeine Unterthanen nicht mehr als fünfzehn Hiebe mit
rige Dienſtzeit abzumachen habe.
. 4— 8 8 NReendi ſelhe e keiner der 3 die nicht Pferde beſitzenden kleinen Hausbeſitzer ver⸗ Beendigung derſelben konnte keiner der Unterthanen,
männlichen
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einer ledernen Peitſche anwenden durfte. Doch war nicht feſtgeſetzt, in welchen Zwiſchenräumen dies ge⸗ ſchehen durfte.
Auf dieſe Weiſe mußten freilich damals die ade⸗ ligen Güter einen ſehr reichen Ertrag gewähren, um ſo mehr, da auch die häuslichen Wirthſchaftsausga⸗ ben ſehr gering waren. Die Söhne und Töchter der unterthänigen Familien waren ſämmtlich dem Dienſt⸗ zwange unterworfen. Alle Jahre war ein ſogenann⸗ ter Geſtellungstag, an dem jeder Hausvater ſeine Kinder, ſobald der Schulunterricht beendet und die kirchliche Confirmation erfolgt war, dem Gutsherrn vorführen mußte. Dieſer verfügte nun nach Gutdün⸗ ken über dieſelben. Zu dem Einen ſagte er: Dein älteſter Sohn wird auf drei Jahre auf meinem Ober⸗ hofe Großknecht; Dein jüngſter Sohn auf dem Mit⸗ telhofe Pferdejunge; zu dem Andern: Deine Tochter wird Mittelmagd für die Viehwirthſchaft auf dem Niederhofe; zu dem Dritten: Dein älteſter Sohn wird Ochſenknecht, Deine Tochter Geſindeköchin; zu dem Vierten: Dein Sohn Vorreiter auf meinem Poſt⸗ zuge, Deine Tochter Stubenmädchen auf dem Schloſſe; zu dem Fünften: der jüngſte Sohn Kleinknecht und die jüngſte Tochter Gänſemädchen u. ſ. w.
Wenn nun ein Vater einwandte:«mein Sohn hat Neigung Schuhmacher zu werden,» ſo wurde er bedeu⸗ tet, daß es lediglich von der Herrſchaft abhinge, ob ein Unterthan ein Handwerk lernen dürfe, und da ein ſolches Bedürfniß nicht vorwalte, wurde dies un⸗ zeitige Geſuch abgeſchlagen. Wenn ein Mädchen ein⸗ wandte, daß ſie einen Bräutigam habe und heirathen Aber auch nach oder weiblichen Geſchlechts, heirathen ohne Bewilligung der Gutsherrſchaft, und weiß ich mich zu erinnern, daß ein Stubenmädchen bei meiner
Mutter nach vollendeter Dienſtzeit heirathen wollte;
mein Vater aber wollte dies nicht zugeben, dennoch ſetzte es die Mutter durch. Andere mußten ſich los— kaufen, dies koſtete gewöhnlich einen Ducaten; ehe dieſe Zahlung geleiſtet ward, durfte das kirchliche Auf— gebot nicht erfolgen, und der Pfarrer bedurfte dazu der Genehmigung des Gutsherrn. Der Pfarrer aber mußte alle Sonntage im Kirchengebete nach dem Kö⸗ nig auch für die gnädige Erb-, Lehns- und Guts⸗ herrſchaft und alle, die ihr verwandt und zugethan ſind, den göttlichen Segen erbitten.
Die Bauermädchen, welche ſich loskaufen wollten, ſuchten gewöhnlich dieſe Angelegenhett mit meinem Vater abzumachen, doch kamen manche auch mit ihren Müttern, um dieſe Angelegenheit durch meiner Mut⸗


