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aber auch ein ſo dauerndes Glück, wie das ihrige zu werden verſprach, gefunden, verließen, hatten ſie die Freude, das kleine Häuschen, welches der armen Röſig gehörte, recht gut zu verkaufen. Zu dieſer kleinen Summe beſchloß Walther noch einige Thaler zuzu⸗ geben, und dies Capital ſollte Zins auf Zins für Toni bis zu ſeiner Volljährigkeit unberührt bleiben; hatte er dann etwas Tüchtiges gelernt und ſich einen feſten Beruf gewählt, dann ſollte er das aufgeſam⸗ melte Capital zu ſeiner Verfügung erhalten. Dieſer Entſchluß erfreute Hedwig ſehr; ſie liebte ihren Eduard in ſeiner Großmuth womöglich noch mehr, aber auch ſeinen Reichthum bewunderte ſie; zuweilen war ihr dieſer ängſtlich, und es peinigte ſie der Gedanke, daß ſie ihm ſo gar nichts mitgebracht hätte; doch
Novellen⸗Zeitung.
eine Verſchuldung vorlag oder nicht, und endlich am härteſten gegen Diejenigen, welche zum„Sitzen“ ge⸗ kommen waren, welche im Gefängniß Strafen hatten verbüßen müſſen.
Dieſe Juſtiz, es giebt in Wirklichkeit keine paſ⸗ ſendere Bezeichnung, ſtützte ſich auf Grundſätze, welche in einer einfachen, aber bewundernswürdigen Moral feſte, unausreißbare Wurzeln geſchlagen hatten und von den Eltern auf die Kinder vererbt waren.
Die Folgen, welche die Ausübung dieſer Juſtiz mit ſich führte, und welche die„Furcht vor dem Ge⸗ richt“ erzeugten, waren von einer entſetzlichen Härte. Der davon Betroffene hatte das Loos eines Peſtkran⸗ ken, eines Ausſätzigen. Er wurde, wie dieſer, gemie⸗ den, Umgang und Verkehr mit ihm gänzlich abgebro⸗
dieſe Bedenken küßte ihr Walther fort und verſicherte ſchen, Arbeit und Erwerb ihm entzogen und ſelbſt in ihr, daß das ſeinige auch das ihrige ſei und nur den gewöhnlich allgemein beſuchten Localen ein Platz Werth für ihn erhalte, wenn er ihr dadurch Freude ihm nicht geſtattet.
ſchaffen könne.(Fortſetzung folgt.)
Der Schützenkönig).
Im Frühjahr 1834 wurde mir die Verwaltung
des Gerichtsamtes zu Neitzſch übertragen.
Um mir von dem Umfange der Arbeit, die ich zu bewältigen hatte, ein Bild zu verſchaffen, ließ ich mir ſogleich nach meinem Eintreffen die Liſten über
die eingeleiteten Proeeſſe und Unterſuchungen vorlegen
In dieſen Liſten waren außerordentlich wenig Proceſſe und noch gar keine Unterſuchungen verzeichnet.
Das ſchien mir nicht in Ordnung zu ſein.
Der erſte Bureaubeamte, von dem ich Aufklä⸗ rung forderte, verſicherte jedoch mit der größten Be⸗ ſtimmtheit, daß die Liſten richtig geführt wären, daß darin nichts fehle und daß dies in Neitzſch gar nicht anders ſein könne, weil„die Leute ſich vor dem Ge⸗
richt fürchteten“. Ich verſtand damals den Sinn dieſer Bemerkun nicht, wollte aber auch keine Frage weiter ſtellen; er
ſpäter, als ich die Verhältniſſe der Gerichtseingeſeſſe⸗
nen beſſer hatte kennen lernen, wurde es mir kla was der Beamte hatte ſagen wollen.
Die„Furcht vor dem Gericht“ war die Folge
einer Art Volksjuſtiz, die unparteiiſch und mit eiſe
ner Strenge gegen Diejenigen geübt wurde, welche wiederholt in Proceſſe verwickelt geweſen waren, welche ſich in Unterſuchung befunden hatten, gleichviel ob
*) Aus:„Enthüllungen aus dem Criminalleben. Zweiter Theil. zu erlangen das eifrigſte Beſtreben eines jeden ein⸗ Criminalerzählungen herausgegeben von F. F. Engelberg. Leipzig, Verlag 2 1
von Carl Wilfferodt. 1864.“
Nur Wenige vermochten dieſer Strafe zu wider⸗ ſtehen. Und die dies nicht konnten, mußten Neitzſch verlaſſen und anderwärts ein Unterkommen ſich ſuchen.
Die Furcht vor dieſer Strafe hielt allerdings Viele von dem Proceſſiren und von der Verübung eines Verbrechens oder eines Vergehens zurück; aber ſie führte die Wenigen, die darunter leiden mußten, nicht zur Beſſerung; ſie erweckte auch keine Reue und keine Buße, erfüllte vielmehr das Gemüth mit Bit⸗ terkeit und die Bruſt mit Haß gegen Diejenigen, welche als Urheber angeſehen wurden.
Ich ſollte während meines kurzen Aufenthalts leider dieſe Wahrnehmung machen.
Der Fall erregte damals eine ſo allgemeine Theilnahme, ein ſo lebhaftes Intereſſe, daß er des Nacherzählens wohl werth iſt.
In Neitzſch beſtand damals nur eine geſchloſſene Geſellſchaft. Es war dies die Schützengilde. Jeder unbeſcholtene Einwohner hatte das Recht, Aufnahme zu fordern. Der Aufnahme ſelbſt ging eine Prü⸗ fung des Lebenswandels und des Charakters des g Nachſuchenden voraus. Für die Aufnahme mußten ſt ſich mindeſtens ſieben Achtel der Mitglieder ausge⸗ ſprochen haben, während die Ausweiſung erfolgte, wenn ein Achtel der Mitglieder dieſe forderte oder auf die Forderung eines Einzelnen dafür ſtimmte.
Die wenigen im Orte lebenden Beamten waren r⸗ Ehrenmitglieder.
Das Königsſchießen, welches zu Pfingſten abge⸗ halten wurde, war die Hauptfeſtlichkeit nicht allein für die Geſellſchaft, ſondern auch für die Stadt und die nahe liegenden Ortſchaften, und die Königswürde
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1,
zelnen Mitgliedes.


