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Culturhiſtoriſche Bilder aus der Schweiz, von Eduard Osenbrüggen. Leipzig, Verlag der Roß⸗ berg'ſchen Buchhandlung. 1863.
In Form von leichten Reiſeſkizzen, die übrigens auf die Schilderung der Natur und des Landes nur ſehr fragmenta⸗ riſche Anſprüche ſtellen, erwirbt ſich in dieſem Buche der ge⸗ lehrte Züricher Juriſt Osenbrüggen das Verdienſt, auf viele Eigenthümlichkeiten der Schweizer Gerichtspflege hinzuweiſen, und findet dabei beſonders in den Cantons St. Gallen und Appenzell eine reiche Ausbeute. Wenn man hört, daß es in der Schweiz noch in manchen Gegenden Sitte iſt, Wahn⸗ ſinnige an die Kette zu legen und ſie ſolchen Familien zu übergeben, die eine billige Verpflegung übernehmen wollen, ſo wird man ſich nicht wundern, daß noch mancher andere abenteuerliche Brauch im Schwunge iſt. Uebrigens ſind manche der hier erzählten Rechtsgebräuche eben ſo praktiſch als andere zopfig, denn z. B. die Sitte, daß eine Gemeinde alljährlich zuſammentritt und jeder an Eidesſtatt erklären muß, was er im Laufe dieſes Jahres„gefrevelt“ und der Oeffentlichkeit etwa in Wald und Feld an Schaden zugefügt hat, worauf dieſer taxirt und der Bekenner dafür in gerechte Strafe genommen wird,— eine ſolche patriarchaliſche Ver⸗ anſtaltung kann jedenfalls nur ein einfaches Hirtenvolk aus⸗ zeichnen und die Liebe zur ehrenhaft aufrichtigen Männlich⸗ keit in öffentlichem Anſehen erhalten. Die Verſchiedenheiten
Novellen⸗Zeitung.
in den einzelnen Cantonaleinrichtungen ſind außerordentlich, und während man in manchen Thälern, unter andern in Appenzell, ganz im Althergebrachten verharrt, ſchreitet man auf andern Punkten, in Zürich, Genf u. ſ. w., nach der Bil⸗ dung der Bevölkerung mit dem Zeitgeiſte raſch vorwärts. Die alten Urcantone Schwyz. Uri, Luzern und Unterwalden zeigen wieder mehr Starrheit, und ganz unerwartet begegnet man mitten in der Cultur echt mittelalterlichen, an Grauſam⸗ keit grenzenden Inſtitutionen.
Uebrigens wird die Schweiz durch dieſe ungleiche Ver⸗ waltungspflege keineswegs in ihrer immer weiterſtrebenden Exiſtenz gefährdet, da eine Geſammtregierung alle Cantone gemeinſam umfaßt und man ſich in der Geſetzgebung nach Anſchauung und Bedürfniß der einzelnen Theile richtet.
Wenn in dieſem lebendig geſchriebenen Buche daher ſo
manche Schwächen aufgedeckt werden, ſo mögen deutſche
bureaukratiſche Köpfe ſich dadurch nicht noch mehr zu der fa⸗ natiſchen Anſicht anſpornen laſſen, daß in jenem Lande, wo man, wie ſie ſagen, ohne König Kegel ſchiebt, die innere Ver⸗ wirrung von Rechtsbegriffen nur durch eine äußerliche Schein⸗ ordnung maskirt ſei. Leider iſt die Thatſache dieſe, daß wir
in Deutſchland noch mannigfache Veranlaſſung haben, uns 1
an verſchiedenen wohlthätigen und höchſt intelligenten Ge⸗ meindeeinrichtungen der Schweiz ein lehrreiches Beiſpiel zu nehmen. O. B.
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Redigirt unter Verantwortlichkeit von Quo Friedrich Dürr in Leipzig.— Verlag der Dürr'ſchen Buchhandlung in Leipzig.— Druch von A. Edelmann in Leipzig⸗
Hierzu eine literariſche Beilage von Eduard Trewendt in Breslau.
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IV. Reproductionen, Landschaftsauf-
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