eſch⸗ eſchich
te be⸗ A Bildung
dfließend A *Sigeuner
Mir iſt Llei gelehrt.
Ae
² Zigeuner bitte nur, 8 wöglich
e Freiheit
ldigte nicht
aſſeſſor. Eodem. err Aſſeſſor gelieferten denſelben
aurde ge⸗ acht, wie Herrn
und Stelle
te, daß
ſpät in d an den nihren e Schlaf⸗ rch eine s mochte
em Ge⸗ Schritte, narktstage ſo gerieth ei und ich nich noth⸗ aus ging, ermeiſters ten, einige 1. Meiſter rpforte in ul ndern. nmer ein⸗
us ge⸗
ſellten. Bemerken muß ich noch, daß der Verbrecher ſich ſehr ver⸗ ſtockt zeigte, indem er auf all unſre Fragen und Reden mit keinem Wort antwortete. Vermuthlich hat er den Geigenkaſten für eine Geldſchatulle gehalten, und obgleich er keine Waffen bei ſich hatte, ſah er doch verwegen genug aus, daß man ſich eines Raubes und Todtſchlages von ihm wohl hätte verſehen können. Geſtohlen hatte er bis dahin noch nichts, woran ihn wohl unſer zeitiges Eindringen gehindert.“
Hiernächſt lieferte Herr Dr. Philippi den von dem Inculpaten verfertigten Dietrich an das Gericht ab, welcher ad depositum ge⸗ nommen wurde, und fand man es Consilii, dem Herrn Doctor das über die Ausſagen des Verhafteten aufgenommene Protokoll mitzu⸗ theilen, mit deſſen Verleſung Herr Aſſeſſor Wildung verfuhr.
Nachdem Subscriptus daſſelbe vernommen, fand er ſich veran⸗ laßt, dem Herrn Aſſeſſor ſolche ordnungswidrige, ausſchweifende und völlig ungeſchäftsmäßige Art zu protokolliren alles Ernſtes zu ver⸗ weiſen. Derſelbe ward darauf aufmerkſam gemacht, wie viel un⸗ nützes und gar nicht zur Sache gehöriges Geſchwätz des Inculpaten er aufgenommen habe, und als er ſich damit entſchuldigen wollte, daß dies— wie er ſich ausdrückte zur Charakteriſtik des inte⸗ reſſanten Menſchen diene, ſo ward ihm angedeutet, daß er ſich als Richter für niemand zu intereſſiren habe und daß man ſolche Neue⸗ rungen und Ungehörigkeiten, welche dem Oberamtsgerichte bishero fremd geweſen, auch hinfüro nicht dulden werde, am wenigſten von einem ſo jungen Manne, dem das Votum decisivum viel zu früh beigelegt zu ſein ſcheine und der ſich erſt eines angemeſſenen Styli Curiae zu befleißigen habe, wozu er in bislang geführten Acten hin längliche Anleitung finden werde.
Nach Erledigung dieſes Incidentpunktes und nach weiterer Be⸗ fragung und Anhörung des Herrn Dr. Philippi verlangte derſelbe, Abmahnens ungeachtet, die wörtliche Aufnahme nachfolgender Erklä⸗ rung ins Protokoll, worin ihm aus Rückſicht auf ſeine öffentliche und ſociale Stellung nachgegeben wurde:
„Ich kann nicht zugeben, daß die frechen und hämiſchen Aeuße⸗ rungen eines unwiſſenden Vagabunden und Straßenmuſikanten über den Werth meiner Kunſtleiſtungen den Acten des verehrlichen Ober⸗ amtsgerichts einverleibt werden, ohne daß ich entſchiedenen Wider⸗ ſpruch dagegen einlege. Die ganze Stadt und ihr kunſtſinniges Publikum weiß, daß ich ſeit zwanzig Jahren in allen Liebhaber⸗ concerten und muſikaliſchen Soireen mit dem größten Beifall als Erſte Geige mitgewirkt habe und die ſchwierigſten Compoſitionen ge⸗ läufig herunterſpiele. Gegenüber dem oft gehörten Urtheil der muſik⸗ verſtändigen Elite der Stadt kann ich jenen beleidigenden Reden, abſurd wie ſie ſind, nur ruhige Verachtung entgegenſetzen, obwohl ich ſie zugleich als Verbal⸗Injurien anſehen und auf ernſte Beſtra⸗ fung des Verleumders dringen muß.“
Dem weiteren Verlangen des Herrn Doctors, ſeine Geige her⸗ beizuſchaffen und darauf zur Probe ſowohl ihn als den Zigeuner vor dem Oberamtsgerichte ſpielen zu laſſen, konnte ſelbſtverſtändlich als unſtatthaft nicht deferirt werden.
Nachdem ſich die Aufregung des Herrn Doctors einigermaßen gelegt, gab derſelbe auf weiteres Befragen ferner zu vernehmen:
„Ich muß zugeben, daß ich vor Schlafengehn das Fenſter meines Wohnzimmers habe offen ſtehen laſſen, eine Unvorſichtigkeit, welche mir in der Nacht beim Erwachen auch gleich einfiel. Auch kann ich nicht in Abrede ſtellen, daß der Zigeuner in der Zeit von meinem Aufwachen bis zu ſeiner Ergreifung ſich mit der Geige im Kaſten längſt hätte entfernt haben können, zumal der Kaſten leicht und bequem zu tragen iſt. Obgleich ich keinen Grund abzuſehen vermag, weshalb derſelbe nicht die Geige ſammt dem Kaſten ge⸗ ſtohlen, vielmehr letzteren in meiner Wohnung erſt öffnen wollen, ſo muß ich es doch für durchaus unwahrſcheinlich halten, daß er keine andre Abſicht gehabt haben ſolle, als mir, während ich ſchlafend im Bette lag, auf meinem eignen Inſtrumente etwas vorzugeigen.“
B. G. U. F. C. Philippi, Dr. med., chir.& art. obstetr.
Nunmehro ward zur Confrontation geſchritten, wobei Herr Doctor Philippi in dem ihm vorgeführten Zigeuner diejenige Perſon erkannte, welche bei Nacht in ſeinem Wohnzimmer betroffen und ſo⸗ dann zum Oberamtsgefängniß abgeliefert worden war. Zwiſchen beiden entſpann ſich alsbald ein lebhafter Wortwechſel über ihre
— 22—
beiderſeitige muſikaliſche Kunſtfertigkeit und Urtheilsfähigkeit, welchem Subscriptus mit Mühe ein Ende machte. Da in ihren beiderſeitigen Ausſagen über die nächtlichen Thatſachen, abgeſehen von den voraus⸗ geſetzten und behaupteten Intentionen, ſich kein Widerſpruch fand, ſo ward der Herr Doctor hierauf nach auferlegtem Stillſchweigen ent⸗ laſſen und der Inculpat nach dem Oberamtsgefängniſſe zurückgeführt. Actum ut supra. in fidem Bevern, Oberamtsrichter.
Es folgen hierauf in den Acten Vorladungen und Vernehmun⸗ gen des Tiſchlermeiſters Welp und ſeiner beiden Geſellen, deren Ausſagen mit denen des Dr. Philippi genau übereinſtimmen.
Decretum.
Der Zigeuner Tuvia Panti aus Ungarn wird hiermit des Verſuchs der Entwendung einer Geige mittelſt Einſteigens in der Nacht vom 25. auf den 26. d. M. in der Wohnung des Dr. Philippi hierſelbſt, für überführt erkannt und demzufolge zu einer Gefängniß⸗ ſtrafe von drei Monaten verurtheilt. V. R. W.
So geſchehen L. am Oberamtsgericht, 30. April 1801.
Bevern, Oberamtsrichter.
Ich kann dieſem Straferkenntniß nicht beitreten, ja ich muß aufs entſchiedenſte Verwahrung dagegen einlegen und den Herrn Oberamtsrichter dringend erſuchen, ſich erſt mit der Perſönlichkeit des Beſchuldigten genauer bekannt zu machen, ſei es durch eine nochmalige Vernehmung, ſei es durch ein unbefangenes Geſpräch im Gefängniſſe. Es iſt ja ein ſtrafrechtlicher Grundſatz, daß in dem Falle, wo die Abſicht eines Verbrechens geleugnet wird, zuvörderſt feſtzuſtellen iſt, ob der Beſchuldigte eine Perſon ſei, zu der man ſich eines ſolchen Verbrechens wohl verſehen könne. Man kann ein heimatlos um⸗ herſchweifender Zigeuner und doch ein ehrlicher Mann, man kann ein ehrlicher Mann und doch ein großer Phantaſt ſein. Ich halte den Tuvia Panti für das eine wie für das andre, und eben deshalb ſeine Ausſage für durchaus glaublich. Ich rechne hinzu, daß er für ſeinen Stand und ſeine Lebensweiſe einen wirklich hohen Grad von Bildung, Kenntniſſen, ja Geiſt zeigt, wie mir ein längeres Geſpräch mit ihm bewieſen;— auffallender Weiſe ſpricht er ſogar ganz flie⸗ ßend lateiniſch. Mit einem Worte, ſeine ganze Perſönlichkeit macht nicht den Eindruck, daß man ſagen könnte, man dürfe ſich zu ihm wohl eines Diebſtahls verſehen. Und können wir dabei mehr zu Grunde legen, als den Eindruck ſeiner Perſönlichkeit? Als man den übrigen Zigeunern, ſeinen Gefährten, nachforſchte, waren ſie ſpurlos verſchwunden. Sie wären die einzigen geweſen, die von ſeinem frühern Leben hätten Kunde geben können. Er ſelbſt verweigert darüber jede Ausſage. Darf man daraus ſofort ſchließen, daß es ein verbrecheriſches geweſen ſei? Seine Ausbildung läßt vielmehr vermuthen, daß er ſeine Zeit edler verwendet habe. Und ich muß ſeiner eignen Aeußerung beitreten, daß auch ein Zigeuner ſeine Geheimniſſe— und Grund haben könne, dieſelben für ſich zu behalten.
L., d. 30. April 1801. Wildung.
Registr. L., am Oberamtsgericht, d. 6. Mai 1801.
Nachdem in vorſtehendem diſſentirenden Voto Herrn Aſſeſſors Wildung die ſchier unglaubliche Bemerkung zu leſen war, der eingefangene Zigeuner habe nicht allein mancherlei mit ſeinem Stande nicht verträgliche Kenntniſſe, ſondern vermöge ſogar eine ge⸗ lehrte Sprache fließend zu ſprechen, ſo ließ Subscriptus denſelben ſich heute in aedibus privatis vorführen und pflegete mit dieſem zweifelsohne ſonderbaren Menſchen ein längeres Geſpräch, in welchem Inculpat den Beſitz der ihm zugeſchriebenen Kenntniſſe zwar
des
vollkommen bewahrheitete, über deren rechtmäßigen Erwerb jedoch zu weiteren Ausſagen nicht vermocht werden konnte, indem er nur eingeſtand, etwa von ſeinem achten bis zu ſeinem ein- oder zweiund zwanzigſten Lebensjahre— genauer könne er es nicht angeben
von ſeiner Bande entfernt geweſen zu ſein, welcher Angabe jedoch um ſo weniger Glauben möchte beizumeſſen ſein, als die vorgeblich ſeitdem geführte vagabundirende Lebensweiſe bei ſolcher genoſſener Erziehung und Ausbildung Inculpaten vielmehr andrer geheimer Abſichten und Umtriebe im höchſten Grade verdächtig und es ſehr wahrſcheinlich macht, daß derſelbe eine weit gefährlichere Perſon ſei,
————ʒ—


