Die Verſicherungsſummen, mit welchen der Mann in ver⸗ ſchiedenen Geſellſchaften„eingekauft“ wurde, waren ſehr beträcht⸗ lich, es hieß, zum Belang von mehreren tauſend Pfund Sterling, und mithin, da Stadtſecretair Ch—y, wie erwähnt, bereits in vorgerücktem Lebensalter ſtand, die zu zahlende Prämie eine ſehr hohe. Die Verſicherer, die außerdem aus zuverläſſiger Quelle von einem tödtlichen organiſchen Leiden, an dem der Verſicherte litt, erfahren haben wollten, hielten den Mann für ſo anſtändig, daß er ihnen nicht zumuthen würde, eine zweite Jahresprämie für ſein Leben zu bezahlen. Allein der kleine Mann war ſo unbe— ſcheiden, noch ein zweites Jahr weiter zu leben und noch ein drit⸗ tes, viertes, ſünftes und ſo fort, immer hüſtelnd, immer gebeug— ten Hauptes und eingefallener Bruſt, hinfällig erſcheinend bis zum Erlöſchen und doch immer lebend, zur Verzweiflung der unglück— lichen Policeninhaber, die Jahr nach Jahr ihre enormen Prämien zu zahlen hatten. Der Stadtſecretair Ch—y machte durchaus keine Miene zu ſterben; ſeine mumienhafte Trockenheit ſchien ihn zu conſerviren. Endlich, es war etwa Anfangs der fünfziger Jahre, ſchöpften ſeine unglücklichen Lebensverſicherer, denen durch Späher die leiſeſte Veränderung in den Lebensfunctionen des Stadtſecre⸗ tairs zugetragen wurde, wieder Athem. Ch— y fing ein wenig zu kränkeln an.
Ein angeſehener Arzt, an den er ſich wandte, erklärte ſein Leiden für eine Folge der ſitzenden Lebensweiſe und empfahl ihm eine ſechswöchentliche Cur in Karlsbad als das einzig wirkſame Mittel. Karlsbad— das iſt für einen mäßig beſoldeten Stadt⸗ ſecretair leicht verordnet— aber wie durchzuführen? Um den Urlaub war ihm nicht bange, doch woher das Geld nehmen zu einer ſo koſtſpieligen Reiſe nebſt ſechswöchentlichem Aufenthalt für ſich und ſeine Tochter, deren Pflege er nicht entbehren konnte? Aber, wenn die Noth am größten, iſt ein guter Einfall am näch⸗ ſten. Ch—y ließ ſich von dem beſagten Arzte den ihm ertheilten Rath zur Badereiſe als ein förmlich mediciniſches Gutachten aus⸗ fertigen und ſchickte dieſes an die Directionen der betreffenden eng⸗ liſchen Geſellſchaften mit einer Eingabe, in welcher er vorſtellte, daß er die Mittel zu der ihm ſo dringend empfohlenen Badecur nicht beſäße und er es daher den Directionen anheimgebe, mit Rückſicht auf den Werth, den ſeine Geſundheit auch für ſie hätte, durch ihre Unterſtützung ihm und ſeiner Tochter, die er zu ſeiner Pflege nicht entbehren könne, dieſe Reiſe zu ermöglichen. Die Herren Directoren fanden dieſe Argumentation ſehr plauſibel und bewilligten, nach gemeinſam gefaßtem Beſchluß, dem Petenten eine recht anſtändige Summe für ſeine Cur. Dieſe that wirklich Wun⸗ der. Der koſtbare Stadtſecretair kehrte neugeſtärkt auf ſeinen Poſten zurück und erhielt ſeitdem alljährlich von ſeinen Verſicherungs⸗ geſellſchaften dieſelbe Summe für ſich und ſeine Tochter zu einer ſechswöchentlichen Cur⸗ und Ferienreiſe.
Die Lebensverſicherungspolicen auf den Stadtſecretair Ch— y wurden jetzt zu ſehr niedrigem Courſe ausgeboten. Aber Niemand mochte ſie kaufen, weil die Prämien gar zu hoch waren und kein Ende für das Leben dieſes Mannes abzuſehen war. So mußten denn die dupirten Lebensverſicherer die Hoffnung, endlich doch noch einen Theil ihres geopferten Capitals zu retten, mit ſo hohen Wucherzinſen bezahlen, wie ſie ſelbſt, beim beſten Willen, niemals ſolche erhalten hatten, und ſich noch obendrein von der ſchaden⸗ ſrohen Stadt über dieſe verunglückte Speculation auslachen laſſen. Mein Stadtſecretair hüſtelte noch im Jahre 1854, in welchem ich K. verließ, unverändert, wie im Jahre 1841, in welchem er als hoffnungsvoller Todescandidat von der Lebensverſicherungsbande berückſichtigt worden war, er trug ſeinen Kopf noch ebenſo gebückt, die Bruſt noch ebenſo eingefallen und verwaltete, Dank den jähr⸗ lichen Badereiſen, ſein Amt mit ungeſchwächten Kräften. Und wenn er nicht geſtorben iſt, lebt er vielleicht heute noch, wie es ſonſt wohl im Märchen heißt.
Aber nicht blos gegen das Simuliren von Geſundheit hat ſich die Lebensverſicherungsbank bei Aufnahmeanträgen vorzuſehen, ſondern auch gegen lügneriſch vorgegebenes Verſtorbenſein. Ich erinnere die Leſer an den eine förmlich europäiſche, ja, man kann ſagen, eine Weltheiterkeit erregenden humoriſtiſchen Betrug, den vor einigen Jahren der Schneider Tomaſcheck in Berlin vollführte. Um die auf ſein Leben verſicherte beträchtliche Summe noch wäh⸗ rend ſeines Lebens zu genießen und des läſtigen Prämienzahlens enthoben zu ſein, ließ ſich bekanntlich der gedachte Schneidermeiſter, nachdem er angeblich plötzlich erkrankt und verſtorben ſein wollte,
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in Geſtalt eines Plättbretes und einer gehörigen Menge Ninds⸗ kaldaunen(die den Leichengeruch hergeben mußten) gehörigſt ein⸗ ſargen und, gefolgt von Leichenbittern und weinenden Angehörigen, nach dem Kirchhof führen, wo er unter der rührenden Grabrede eines Geiſtlichen der Erde übergeben wurde, um hinterher in Ko⸗ penhagen ſeine fröhliche Auferſtehung zu feiern und mit der Ver⸗ ſicherungsſumme, welche ſeine ihm dahin gefolgten Angehörigen er⸗ halten hatten, ein neues flottes Leben zu beginnen. Der Streich war vollkommen gelungen. Er wurde erſt nach geraumer Zeit durch Zufall entdeckt und der geniale Schneidermeiſter, deſſen hu⸗ moriſtiſcher Einfall an Jean Paul's Armenadvocaten Siebenkäs erinnerte, wurde aus dem Jenſeits wiederum dem Arme der irdi⸗ ſchen Gerechtigkeit ausgeliefert, um hienieden abzubüßen, was er hienieden geſündigt.
Aber das ſind nur kurzweilige Epiſoden in den Annalen der Lebensverſicherungsbanken. Wie oft bildet die Lebensverſicherung den Kernpunkt der blutigen Schauerdramen, die vor den Schranken der Criminaljuſtiz in Scene geſetzt werden! Der Umſtand, daß mit dem Tode eines verſicherten Menſchen gewiſſermaßen ein auf deſſen Kopf geſetzter Preis ausgezahlt wird, iſt für die Habgier, die dringende Geldnoth, die verſchwenderiſche Liederlichkeit der Po⸗ liceninhaber ein gar verführeriſcher Antrieb einem Leben ein Ende zu machen, das der Ungeduld der Betheiligten viel zu lange dauert. Auch in dem in friſchem Andenken ſtehenden Demme⸗Trümpy’ſchen Proceſſe ſpielt eine Lebensverſicherungspolice mit. Und doch, wie manch derartiges Verbrechen mag ungeſühnt mit dem Todten für immer begraben bleiben! Nicht jeder Ibyeus findet ſeine Kraniche!
Die langwierigſten Rechtshändel jedoch, welche die Gothaer Lebensverſicherungsbank zu führen hat, entſtehen durch die Beſtim⸗ mung ihres Statuts, daß die Verſicherungsſumme verloren geht, wenn die verſicherte Perſon ihren Tod durch Selbſtentleibung bewirkt hat.
Dieſe Beſtimmung iſt der einzige Punkt in der ſonſt ſo treff⸗ lichen Verfaſſung der Gothaer Lebensverſicherungsbank, mit wel⸗ chem wir uns nicht einverſtanden zu erklären vermögen. Wir können uns nicht überzeugen, daß die Sicherheit der Bank gebie⸗ teriſch ein Geſetz fordert, deſſen Härte dem humanen Grundge⸗ danken dieſer Anſtalt widerſpricht. Die ſtgtiſtiſche Tabelle über die Selbſtmorde, welche ſeit dem vierunddßßigjährigen Beſtehen der Bank unter deren Verſicherten vorgekomten(hundert einund⸗ ſiebenzig unter achttauſend achthundert ſiebenundzwanzig Todesfällen) giebt der Bankverwaltung die beruhigende Ueberzeugung, daß ſie mit der Streichung jenes Paragraphen keine ſonderliche Gefahr läuft, vor Allem wenn man erwägt, welche beträchtliche Koſten der Bank aus ſo manchen verlorengehenden Proceſſen erwachſen, in die ſie durch jene Statutsbeſtimmung verwickelt wird.
Wir wollen zugeben, daß mit der Aufhebung jenes Para⸗ graphen mancher Selbſtmord gerade in der Abſicht verübt wer⸗ den könne, durch raſche Abkürzung des eigenen Lebens eine dar⸗ bende Familie in den Beſitz der Verſicherungsſumme zu ſetzen; daß Mancher, der mit dem Gedanken des Selbſtmordes umgeht, eben aus dieſem Grunde vor der Ausführung dieſer That ſein Leben verſichert. Aber daß ein ſolcher„Betrug“, der mit dem Leben gebüßt wird, nicht viele Nachahmer finden werde, dafür bürgt der Bank die dem Menſchen innewohnende Liebe zum Leben um jeden Preis. Zur Noth würde ein Amendement zu jenem Geſetz ge⸗ nügen, daß bei einem Selbſtmord, der binnen eines halben Jah⸗ res von dem Eintritte der betreffenden Perſon in die Lebensver⸗ ſicherungsgeſellſchaft ſtattfindet, die Bank keine Zahlungspflicht an⸗ erkenne. Es ſcheint aber auch gar nicht, als ob die Bank bei die⸗ ſer Statutsbeſtimmung ſich von einer derartigen Rückſicht auf einen berechneten Selbſtmord habe leiten laſſen, da das Statut aus⸗ drücklich erklärt, daß im Falle eines Selbſtmordes die Verſicherungs⸗ ſumme verloren gehe, gleichviel, ob dieſe Selbſtentleibung im zu⸗ rechnungsfähigen oder nichtzurechnungsfähigen Zuſtande be⸗ gangen worden; nur daß im letztern Falle dem Inhaber der Police außer den rückſtändigen Dividenden der Betrag der auf dieſelbe treffenden Reſerve vergütet werde.
Was mithin konnte die Bank zur Aufſtellung einer ſo rigo⸗ roſen Beſtimmung veranlaßt haben?
Wir können nur annehmen, daß eine intolerante religiöſe oder ethiſche Gewohnheitsanſchauung, die ſich das unbarmherzige Richteramt auch über Handlungen anmaßt, für welche der Menſch


