Jahrgang 
1 (1865)
Seite
14
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gungen nicht zahlen würden.

allgemein bekannt, daß Herzog Friedrich, der zur Stärkung ſeiner Geſundheit mehrere Jahre in Italien gelebt hatte und dort mit Hülfe der Jeſuiten katholiſch geworden war, total geiſtesſchwach und der Sprache faſt völlig beraubt die Regierung des ihm zuge⸗ fallenen Landes angetreten hatte. Die nicht ungegründete Befürch⸗ tung des Directoriums, daß dieſe Geiſtesſchwäche und der Sprach⸗ mangel mit einem lebensgefährlichen organiſchen Uebel zuſammen⸗ hängen, wurde indeß von den beiden eibärzten des Herzogs be⸗ ſeitigt, welche eine vom Vorſtande der Union ihnen vorgelegte Reihe von Fragen, den Geſundheitszuſtand des zu Verſichernden betreffend, in beruhigendſter Weiſe beantworteten. Sie erklärten ausdrücklich, daß der Herzog an keinem andern körperlichen Ge⸗ brechen leide, als an einem grauen Staar auf dem linken Auge und einer bloßen Schwerfälligkeit der Sprache, die ſeit dem Jahre 1819 eingetreten ſei. Sonſt aber ſeien Umſtände, die ſein Leben in Gefahr bringen und eine Verſicherung darauf mehr als ge⸗ wöhnlich gefährden könnten, bei ihm weniger als bei jedem Andern zu fürchten, da die Lebensweiſe des Herzogs nach ärztlicher An⸗ ordnung auf das Genaueſte geregelt ſei und ſeine Umgebung auf's Sorgfältigſte über die Erhaltung ſeiner Geſundheit wache.

Trotz dieſer beruhigenden officiellen Erklärung der herzoglichen Leibärzte übernahm die Union doch nur unter außergewöhnlichen Vorſichtsmaßregeln d den Verſicherungsantrag. Sie verlangte in dem gegenwärtigen Falle eine jährliche Prämie von fünf Procent, während ſonſt bei neunundvierzig Jahre alten Perſonen ſo alt war damals der Herzog nur eine Prämie von zwei und vier Fünftel Procent bei Verſicherungen auf fünf Jahre üblich war. Die Verſicherer ſchlugen mithin die außerordentliche Gefahr, die nach ihrer Meinung für die Dauer des körperlichen Wohlbefindens des Herzogs Friedrich vorhanden war, auf zwei und ein Fünftel Procent an und verlangten mithin faſt das Doppelte der gewöhn⸗ lichen Prämie. Außerdem erklärte die Union, daß ſie nicht die ganze Summe, mit welcher die Betheiligten das Leben des Her⸗ zogs verſichern wollten, übernehmen werde, daß ſie aber bereit wäre die Verſicherung des Reſtes bei andern Londoner Geſellſchaf⸗ ten zu vermitteln. Dieſer Umſtand allein dürfte ſchon den enormen Betrag der Schulden conſtatiren, die Herzog Auguſt bei ſeinen Landeskindern contrahirt hatte. Die Betheiligten gingen auf die ihnen gemachten Bedingungen ein. Die Union übernahm die Ver⸗ ſicherung bis zur Höhe der von ihr feſtgeſtellten Summe und ver⸗ ſicherte den Reſt bei vier andern engliſchen Geſellſchaften, nämlich bei der Atlas Assurance Company, London Assurauce Cor- poration, West of England Company und der Eagle Assurancc Company. Bei der damaligen ſchwerfälligen Correſpondenz zwi⸗ ſchen Gotha, Hamburg und London verging eine geraume Zeit, bevor das Geſchäft definitiv abgeſchloſſen wurde. Erſt im Juni 1824 erhielten die Gothaer Intereſſenten ihre Policen und zahlten die erſte Prämie an den Unteragenten der Union in Erfurt.

Aber nicht viel über ein halbes Jahr ſpäter(am 11. Februar 1825) ſtarb, unerwartet für ſeine ganze Umgebung, Herzog Friedrich nach einem Schnupfenanfalle, der den Aerzten keinen Anlaß zu irgend welcher Beſorgniß gegeben hatte, und mit ihm erloſch die Gothaiſch-Altenburgiſche Dynaſtie. Bei der, wie es heißt, auf Anordnung des Großherzogs von Weimar vorgenommenen Section fand ſich in der Schädelhöhle eine das Gehirn zuſammenpreſſende Balggeſchwulſt, die ſechs Zoll drei Linion in der Länge und drei Zoll zwei Linien in der Breite betrug und über acht Loth ſchwer war, während ſich zwiſchen den Gehirnhäuten und dem Gehirn eine Menge Waſſer vorfand, deren Gewicht nicht weniger als zwanzig Loth betrug. Dieſen widernatürlichen Waſſererguß erklär⸗ ten die Aerzte für die nächſte Veranlaſſung des ſchnellen Todes des Herzogs, während ſie unwiderleglich beweiſen zu können aus⸗ ſprachen, daß die Urſache des beſchränkten Geiſteszuſtandes des Herzogs ſchon in deſſen früheſten Lebensjahren utſtanden wäre und den Tod deſſelben nicht herbeigeführt hätte. Der Befund dieſer merkwürdigen Section wurde officiell in der Gothaer Zeitung ver⸗ Pſſentlicht.

Die Inhaber der Policen machten nunmehr ihre Forderungen an die engliſchen Verſicherungsgeſellſchaften geltend. Die Union und die Weſt⸗Company leiſteten Zahlung für die bei ihnen ver⸗ ſicherten Summen, die drei übrigen Geſellſchaften erklärten aber nach vielen Weiterungen, daß ſie wegen eines Bruches der Bedin⸗ Alle Vorſchläge,

ſtimmen, waren ebenſo vergeblich, wie die Verſuche, ſie zur Angabe 8

ſie günſtiger zu

eines ſpeciellen Grundes ihrer Weigerung zu vermögen. Es blieb den Intereſſenten in Gotha nichts übrig, als ihre Anſprüche auf gerichtlichem Wege zu verfolgen. Aber auch die Klageführung vor den engliſchen Gerichtshöfen wußten die Compagnieen auf alle Weiſe zu erſchweren. So wollten ſie z. B. eine Bürgſchaft von fünfhundert Pfund Sterling, welche das Haus Rothſchild für die Kläger geleiſtet, für nicht ſicher genug gelten laſſen!

Endlich, nach langen, zu keinem Endziele führenden Verhand⸗ lungen, ordnete der Gerichtshof der Kings⸗Bench aus ſeiner Mitte eine Unterſuchungs⸗Commiſſion nach Gotha ab. Es war das nicht etwa eine Commiſſion von Rechtsgelehrten, die ſich über dieſe Ange⸗ gelegenheit an Ort und Stelle unterrichten und mit den gothaiſchen Behörden in Vernehmen ſetzen ſollten, ſondern ein vollſtändiger engliſcher Gerichtshof, dem mit ſpecieller landesherrlicher Ermächti⸗ gung des durch den Erbvertrag von 1826 zur Regierung gelang⸗ ten Herzogs Ernſt des Erſten von Sachſen⸗Coburg⸗Gotha dier Befugniß eingeräumt war, auf deutſchem Grund und Boden nach engliſchen Rechtsnormen zu verfahren und für ſeine Verfügungen und Requiſitionen unweigerliche Folgeleiſtung zu fordern.

In der Geſchichte deutſcher Rechtspflege dürfte dieſer Fall wohl einzig in ſeiner Art daſtehen.

In England würde ein ähnlicher Verzicht auf die eigene Juſtiz⸗ hoheit zu Gunſten eines ausländiſchen Forums ſo gut wie eine mathematiſche Unmöglichkeit, etwas geradezu Undenkbares ſein. Wir brauchen nur, um von eben Erlebtem zu ſprechen, an die Erbitte⸗ rung zu erinnern, welche ſich bei Gelegenheit des Müller'ſchen Proceſſes in der engliſchen Preſſe gegen den dortigen deutſchen Rechtsſchutzverein kund gab. Und doch war in der Thätigkeit die⸗ ſes Vereins auch nicht eine entfernte Spur von richterlichen Uſur⸗ pationen oder von dem Verſuche einer Beeinfluſſung des engliſchen Rechtsganges zu entdecken, da bekanntlich das löbliche Wirken des Vereins ſich darauf beſchränkt, dem deutſchen Landsmanne die ihm ſchwer zugänglichen Mittel zur Erſtreitung ſeines Rechtes oder zu ſeiner Vertheidigung vor engliſchen Gerichtsſchranken zu Gebote zu ſtellen.

Leider aber können wir nicht conſtatiren, daß ſich damals in unſerm Vaterlande auch nur eine einzige patriotiſche Stimme zu einem Proteſte gegen den fremdländiſchen Gerichtshof auf deutſchem Boden erhoben hätte; keiner der berühmten Rechtslehrer, welche jener Zeit an deutſchen Univerſitäten docirten Savigny, Thi⸗ baut, Mittermaier, Zachariä ließ ſich auch nur mit einem Aus⸗ drucke des Erſtaunens über dieſen fremden Einbruch in das dent⸗ ſche Recht vernehmen. Erſt im Jahre 1830, nachdem der Proceß ſchon längſt zu den Acten gelegt war, durfte der in Gotha da⸗ mals erſcheinendeAllgemeine Anzeiger der Deutſchen ſeiner durch das Imprimatur des Cenſors autoriſirten Entrüſtung gegen den engliſchen Gerichtshof Luft machen, freilich unter ausdrücklicher Wahrung der dankbarſten Anerkennung gegen den regierenden Her⸗ zog, der lediglichin der Abſicht, ſeinen Unterthanen zu dem Ihri⸗ gen zu verhelfen, fremdes Recht und fremde Richter in's Land gerufen hatte.

Die Sitzungen der Kings⸗Bench⸗Commiſſion, Monate dauerten, fanden unter dem Präſidium eines Mr. Mitchell im Gaſthofezum Mohren in Gotha ſtatt, in welchem die right honourable gentlemen ihren Wohnſitz aufgeſchlagen hat⸗ ten, zur großen Genugthuung des Mohrenwirthes, nen Gäſte nach höchſtem engliſchen Style lebten, aber zu eben ſo großem Mißvergnügen der an dem Rechtshandel betheiligten go⸗ thaiſchen Bürger, welche die Zeche für jene Herren bezahlen mußten.

Die engliſche Unterfuchung⸗ Commiſſion nahm aauch durchaus keinen Anſtand, von den ihr eingeräumten Befugniſſen den ungenir⸗ teſten Gebrauch zu machen ſie that, als ob ſie zu Hauſe wäre, und da ſie s einmal durfte, that ſie unſeres Bedünkens Recht daran. Den damaligen Gothanern jedoch muß es curios genug vorgekommen ſein, ihrenhochſeligen Landesvater gewiſſermaßen wieder aus ſeinem Grabe ausgeſcharrt zu ſehen, um nochmals dem unbarmherzigen, pietätloſen Secirmeſſer der fremden Richter unter⸗ worfen zu werden. Denn die Unterſuchung ging vorzüglich darauf aus, nicht blos den körperlichen und geiſtigen Zuſtand, ſondern auch die geheimen Lebensgewohnheiten weiland Herzog Friedrich's des Bierten auf's Gründlichſte feſtzuſtellen. Die Leibärzte des Ver⸗ ſtorbenen wurden zu dem Behufe vor den Schranken der Kings⸗ Bench⸗Commiſſion imMohren der ganzen Peinlichkeit eines

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