—
—,—
155
des Ritters Gotz von Raspenheim; die ans dern beiden aber ſind in ihren Sünden dahin ge⸗ fahren, und durch die Schärfe des Schwerds er⸗ ſchlagen worden. Er iſt nebſt dem Ritter Wolf⸗ rath von Wolfingen und dem thuͤringiſchen Ritter, Herrmann von der Ettersburg, geladen worden vor dieſes Gericht, auf daß er bekenne, wer ihn dazu gedungen habe.“
Der Freigraf ſchlug mit dem Schwerde an den Schild, und ein Frohn trat ein. „Frohn! — ſprach er zu ihm — ſage uns an, ſind die Ritter Wolfrath und Herrmann mit dem Knap⸗ pen Radlof geladen und erſchienen?“
„Die Ladung — antwortete dieſer — iſt ge⸗ ſchehen, deß ſind dieſe drei Spähne, die ich bei derſelben aus dem Burgthor des Wolfingers hieb, meine Zeugen. Auch ſind drei Frohnen ausgegan⸗ gen, um die Geladenen hierher zu geleiten; jetzt ſind ſie jedoch nicht zurüͤck.“
Der Frohn trat ab, und eine große Stile
herrſchte in der Verſammlung. Nach einer Weile
trat der Frohn auf's neue ein, und meldete die Angekommenen.
Die beiden Ritter wurden herein gefuͤhrt, ihnen die Verkappung als ſolchen abgenommen


