Teil eines Werkes 
4. Band (1858) Schluß
Entstehung
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aus, unter denen Sie ſo ſchrecklich gelitten haben. Die zweite Lehre, welche übrigens Herr Doctor Dumesnil ſehr richtig bezeichnet hat, heißt: Indem das Geſetz die heiligen Intereſſen der Minderjäh⸗ rigen über alle Maßen verwahrlost und vergißt, ſetzt es dieſelben blindlings der (immer möglichen) Unredlichkeit des Vormunds aus. Denken Sie ſich eine Waiſe, die noch in der Wiege liegt; der Vor⸗ mund kann ohne alle Garantie und Controle ganz nach Gutdünken über das Vermögen ſeines Mün⸗ dels ſchalten und walten, bis er ſeine Volljährig⸗ keit erreicht hat. Zwanzig Jahre lang kann der Vormund ganz ungeſtraft nach Belieben das Ver⸗ mögen ſeines Mündels gebrauchen und mißbrauchen, er kann es, wenn er will, verſchwenden, und nach zwanzig Jahren ſteht der ausgeplünderten Waiſe nur ein illuſoriſcher Recurs gegen ihren Plünderer offen. Wäre es nicht vielmehr Sache einer ſchützen⸗ den, vorſorgenden, auf ſtrenge Nothwendigkeit ge⸗ gründeten Geſetzgebung entweder dem Friedensrich⸗ ter, als dem offiziellen Präſidenten aller Familien⸗ räthe, oder einem Beamten der Civilgerichte das Recht und die Pflicht zu übertragen ſich häufig un⸗ verſehens, durch Beweiſe und unverwerfliche Akten⸗ ſtücke, von der guten oder ſchlechten Verwaltung des Vormunds zu überzeugen? Ohne dieſe Be⸗ ſtimmung ermangelt das Vermögen des Minder⸗ jährigen aller Garantie, da der Vormund die Ab⸗ legung ſeiner Rechnungen bis zur Volljährigkeit ſeines Mündels verſchieben und ſich auf dieſe Art Sue, der Teufel als Arzt. MV. 11

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