Teil eines Werkes 
5. Band (1844)
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ſelben vor, um damit die Erlaubniß zum Austritt aus die⸗ ſem Haus zu erlangen, wäre es mir dann verſtattet, der von mir gemachten Erklärung keine weitere Folge zu geben?“

„Allerdings können Sie auf Führung eines Proceſſes ver⸗ zichten, aber die Juſtiz wird Ihre Sache im Namen der Geſellſchaft wieder aufnehmen, wofern dieſe in Ihrer Per⸗ ſon verletzt worden iſt.“

„Wäre mir Vergeben nicht verſtattet? Würde ein verach⸗ tendes Vergeſſen des mir angethanen Böſen mich nicht hin⸗ reichend rächen?“

„Sie können für Ihre Perſon vergeben und vergeſſen. Aber ich wiederhole Ihnen, die Geſellſchaft könnte nicht die⸗ ſelbe Nachſicht beweiſen, falls Sie das Opfer ſtrafbarer Ränke geweſen wären — und ich habe allen Grund zu glau⸗ ben, daß dies der Fall geweſen iſt. Form und Inhalt Ihrer Ausdrücke, die Ruhe und Würde Ihrer Haltung, Alles läßt mich glauben, daß mir die Wahrheit berichtet worden iſt.“

„Ich hoffe,“ bemerkte Baleinier kaltblütig, „Sie werden mir wenigſtens den Inhalt des Ihnen gemachten Berichtes mittheilen. 2

In ſtrengem Tone erwiederte der Richter: „Es iſt mir die Verſicherung gegeben worden, das Fräulein von Cardo⸗ ville ſey mit Liſt hieher geführt worden.“

„Mit Liſt?“ wiederholte Baleinier.

„Ja, Herr Doetor.“

Baleinier beſann ſich einen Augenblick und fuhr dann „Es iſt wahr, das Fräulein iſt mit Liſt hieher gebracht worden.“

„Sie geſtehen es alſo zu?“ fragte Herr von Gernande.

„Ohne Zweifel geſtehe ich, meine Zuflucht zu einem Mittel genommen zu haben, welches man leider anwenden muß bei Perſouen die, während ſi e unſerer Pflege bedür⸗ fen, nicht das Bewußtſen ihres bedenklichen Zuſtandes haben.“

„Aber man hat mir erklärt, das Fräulein von Cardoville habe nie Ihrer Pflege bedurft,“ entgegnete der Richter.

„Das,“ verſetzte Baleinier in zuverſichtlichem Ton, „iſt eine Frage der medicina forensis, worüber die Juſtiz nicht für ſich allein zu entſcheiden hat, die vielmehr vnn

geßt und erörtert werden muß.“ . 4