Teil eines Werkes 
18. Band, Die Erbschaft in Kabul : komischer Roman : 1. Band (1854)
Entstehung
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weiſen Rathe zu Niederroßla zu Theil werden, falls derſelbe geneigt wäre, ein Mitglied aus ſeiner Mitte nach Kabul zur Abholung des Thieres zu ſenden. Leider iſt aber nach Publieirung des Haſſan⸗ben⸗ Mullah'ſchen Teſtaments ſofort ein Prozeß hin ſicht⸗ lich dieſer letztwilligen Verfügung beim höchſten Ge⸗ richtshofe anhängig gemacht und nach mehrmaliger abgeworfener, Seiten Erbwächters zu Wahrung der Erbmaſſe angeſtellten Appellation zum Nachtheil des Erblaſſers entſchieden worden. Die prozeſſualiſchen Gegner, ſämmtliche reſpective Derwiſche hieſiger Ab⸗ dullah⸗Moſchee haben ein eigenhändig abgefaßtes Ar⸗ tenſtück des verſtorbenen Haſſan⸗ben⸗Mullah zu pro⸗ duciren gewußt, worin ihnen das Krokodill in aller Form Rechtens für den Todesfall zugeſprochen wor⸗ den. Daß Erblaſſer in dem ſpätern Teſtamente über beſagtes Krokodill anderweitig verfügt, vorgebend, die Derwiſche beſäßen kein Recht an dieſem Erbtheil, weil ſie durch ihr Gebet Erblaſſern nicht vom Tode geret⸗ tet, hat ein hoher Gerichtshof für rechtsbindend anzu⸗ erkennen ſich nicht geneigt gefunden und das Erbrecht der Derwiſche dem Erbrechte des wohlweiſen Rathes zu Niederroßla für derogirend erachtet.

Mit Bedauern ſieht ſich daher die niedergeſetzte Erbcommiſſion zu der Erklärung genöthigt, einem wohlweiſen Rathe beſagtes goldenes Krokodill nicht ausantworten zu können, indem ſolches bereits vor länger denn drei Monaten, unmittelbar nach erfolg⸗ ter Publication des Urthels höchſter Inſtanz, von den reſpectiven Derwiſchen der Abdullah⸗Moſchee, den Ober⸗ derwiſch an der Spitze, in Pomp abgeführt und zum Beſten ihres Ordens verwendet worden iſt.

Zugleich hat jedoch ein hoher Gerichtshof, ſtets von dem Grundſatze ausgehend, ſtrenges Recht mit