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ſen wurde, ſo beharrten ſie doch auf keinen Artikeln, die als entehrend fuͤr die franzoͤſiſche Nation betrach⸗ tet werden konnten. Man hielt fuͤr noͤthig, drei oder vier Graͤnzfeſtungen von dem Reiche zu tren⸗ nen, um raſche und guͤnſtige Einfaͤlle in Deutſchland oder die Niederlande in's Kuͤnftige ſchwieriger zu machen. Auch wurden bedeutende Geldſummen, als Erſatz fuͤr die betraͤchtlichen Koſten der Verbuͤndeten, auferlegt; allein ſie uͤberſtiegen Frankreichs Kraͤfte bei weitem nicht. Zudem wurde ein Theil ſeiner Feſtungen von den Verbuͤndeten als eine Art Unter⸗ pfand fuͤr das friedliche Betragen des Koͤnigreichs in Beſitz genommen, allein dieſe ſollten nach einer be⸗ ſtimmten Zeit wieder geraͤumt, und die europaͤiſchen Heere, die eine Zeitlang im franzoͤſiſchen Gebiet blieben, im nehmlichen Zeitpunkte aus demſelben zu⸗ ruͤckgezogen werden. Endlich wurde jenes glaͤnzende Muſaͤum, welches das Recht der Eroberung, durch die Beraubung ſo vieler Staaten, geſammelt hatte, vermoͤge deſſelben Rechts der Eroberung, nicht denen unter den Verbuͤndeten, welche große Heere im Fel⸗ de hatten, ſondern den armen und kleinen Staaten, die ihr Eigenthum den Franzoſen unter dem Ein⸗ fluſſe des Schreckens abgetreten hatten, und es von den Verbuͤndeten mit dankbarer Verwunderung zu⸗ ruͤckerhielton, zugeſtellt.
Dieſe Umſtaͤnde waren im Augenblicke fuͤr Frank⸗ ceich in der That ſchmerzhaft; allein ſie waren die


