98 bung Ludwigs XVIII. konnte den feierlichen Vertrag nicht brechen, den Frankreich mit ganz Europa ſchloß, als es ſeinen geſetzmaͤßigen Monarchen aus der Hand ſeiner milden Sieger empfieng, und mit ihm und um ſeinetwillen Friedensbedingungen erhielt, die es nicht verlangen konnte, und anders auch nie erhal⸗ ten haben wuͤrde. Da das Ungluͤck des Koͤnigs nicht ſelbſtverſchuldet war, ſo konnte es auch keine Ver⸗ wirkung der ihm verliehenen Rechte nach ſich ziehen. Europa, die maͤchtige Buͤrgſchaft des Pariſervertrags, war alſo, indem es den geſetzmaͤßigen Koͤnig mit bewaffneter und ſiegreicher Hand zuruͤckfuͤhrte, berech⸗
tigt, von Frankreich ſeine Wiedereinſetzung in ſeine
Rechte zu verlangen, und das Ziel, das er auf dieſe Art dem Kriege ſetzte, war ſo gerecht und billig, als das Betragen der Souveraine waͤhrend dieſes kurzen Feldzugs ehrenvoll und gluͤcklich geweſen war.
Auf dieſe Gruͤndewird ein vorurtheilsfreter Be⸗ urthetler kaum etwas zu entgegnen wiſſen; allein die Volkspartei ſuchte eine Beſchwerde gegen die veite Reſtauration Ludwigs auf die Erklaͤrung Declaration) der Verbuͤndeten zu gruͤnden. Dieſes feſt hatte, ſagten ſie, verkuͤndet, daß die Ab⸗ des Kriegs gegen Napoleon perſoͤnlich gerichtet c, und die verbuͤndeten Maͤchte, wenn ſie ihn ent⸗ thront haben, geſonnen ſeyen, den Franzoſen ihre freie Wahl hinſichtlich ihrer innern Regierung zu laſſen. Man bezog ſich beſonders auf die Erklaͤrung


