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Parteien, welche die Erfuͤllung des von ihnen ge⸗ machten Vertrags als einen Ehrenpunkt betrachtet haͤtten, abgeholfen worden waͤre. Daß dieſe Garan⸗ tie Napoleon ein Recht zur Klage und Beſchwerde gab, kann nicht gelaͤugnet werden; daß es ihm aber ein Recht gab, ohne vorhergegangene Beſchwerdefuͤh⸗ rung mit Gewalt einzuſchreiten, lauft allen Grund⸗ ſaͤtzen des Voͤlkerrechts zu wider, welches aufſtellt, daß keine Beeintraͤchtigung einen rechtlichen Grund zum Kriege giebt, wofern nicht Genugthuung verweigert worden war. Dieß ſind jedoch blos geſetzliche Argu⸗ mente; Buonaparte griff Frankreich nicht an, weil es ihm mit der Bezahlung ſeines Jahrgehaltes nicht einhielt; er griff es an, weil er gute Ausſichten auf Wiedererlangung ſeiner Herrſchaft ſah; auch glauben wir, daß er dieſe Gelegenheit nicht um viele Millio⸗ nen Goldes vorbeigelaſſen haͤtte.
Ein guͤltigerer Vertheidigungsgrund jedoch war, wenn er durch die allgemeine Stimmung der ſranzoͤ⸗ ſiſchen Nation zuruͤckgerufen wurde, allein der ganze Thatbeſtand widerſprach dieſer Behauptung. Seine Verbindung mit den Revolutionaͤrs geſchah nicht mit Willen der letztern, auch bildete dieſe Partei keinen bedeutenden Theil der Nation. Seine Wahl war, nach Grattan, eine militaͤriſche Wahl; und wenn die Armee uͤber Civilregierung verfuͤge, ſo ſey es der Marſch eines Militaͤrchefs uͤber eine beſiegte Nation, Die Nation erhob ſich weder zum Beiſtande Ludwigs,
W. Scott's Werke. LXII. 4


