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Pflicht, welche den Reichsſtänden im§ 13 der Reichs⸗ tagsordnung auferlegt wird, folglich ein Recht, und
wenn deſſen Feſthaltung als ein Mißtrauen betrach⸗
tet werden könnte, ſo müßte man auch in den Re⸗ gierungsgeſetzen und in den Rechten der Reichsſtände überhaupt eitel Ausflüſſe von Mißtrauen erblicken. Dieſem Zuſtand könnte dann blos dadurch abgeholfen werden, daß man dieſe Rechte und mit ihnen die Freiheit der Nation geradezu aufhöbe. Da jedoch die Reichsſtände von ſolchen Abſichten weit entfernt ſind, ſo wird es für Ihro Majeſtät nöthig, ſich über die Rechte der Reichsſtände andere Ideen zu bilden, als ſie in ihrer ſchriftlichen Aeußerung kundgibt.
„Solcher Art ſind die Umſtände und Conſequen⸗ zen, welche die Reichsſtände mit bekümmertem Ge⸗ müth Ew. königlichen Majeſtät vor Augen halten. Sie verlangen keine Aenderung in Ew. königlichen Majeſtät Geſinnung gegen Ihre Gemahlin, wohl aber eine Aenderung in der Geſinnung Ihro Ma⸗ jeſtät gegen das Reich...“
Der König ertheilte hierauf eine würdevolle Ant⸗ wort, worin er ſeine Gemahlin in Schutz nahm und erklärte, daß ſie jeden Augenblick bereit ſei, nicht blos dieſe Kleinodien, ſondern überhaupt all ihr Be⸗ ſitzthum für das Wohl ihrer getreuen Unterthanen aufzuopfern; daß ſie vorläufig die Reichsjuwelen von ihren eigenen ausſcheiden werde, daß ſie aber die⸗ jenigen Kleinodien, die ſie bei ihrer Vermählung in Berlin erhalten habe, als ihren Privatbeſitz betrachte.
Die Stände proteſtirten gegen dieſe Auffaſſung, aber die Königin ließ wirklich die Reichsjuwelen, die früher in der Rentenkammer geweſen waren, aus


