Teil eines Werkes 
15. bis 19. Bändchen (1856)
Entstehung
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ſten Theil der auch im Grundgeſetz deutlich vorge⸗ ſchriebenen Erziehung des königlichen Kindes zueigne⸗ ten und darauf ſähen, daß das hohe Vaterrecht königlicher Majeſtät mit den Rechten der Reichsſtände Hand in Hand gehe, weil das Recht und die Freiheit der Nation, worauf das Recht der Stände auf die Erziehung baſirt, nicht minder in dem natürlichen Geſetz begründet iſt, als das Recht eines Vaters, und weil vielmehr die den Ständen obliegende Verant⸗ wortlichkeit für die Erziehung eines Regenten weit ſchwerer iſt, als für die Erziehung eines Sohnes, wie es auch ſchwerer iſt, die Pflichten eines Königs zu erfüllen, als blos den allgemeinen Obliegenheiten nachzukommen.“

Wir haben den König und die Königin bereits

deutlich genug gezeichnet, daß der Leſer ſich vorſtellen

kann, wie tief ſie ſich durch dieſe officielle Erklärung der Stände verletzt fühlen mußten.

Aber die Stände gingen noch weiter.

Von der Zeit an, wo Teſſin, ohne förmlich ent⸗ laſſen zu ſein, gleichwohl factiſch aufgehört hatte, ſein Amt als Gouverneur zu bekleiden, war Graf Strom⸗ berg proviſoriſch dazu ernannt worden, und die Stelle eines Untergouverneurs hatte der König n Gra⸗ fen Bjelke übertragen..

Die Stände verabſchiedeten Beide.

In Betreff der Gouverneursſtelle nahm der ge⸗ heime Ausſchuß das den Reichsſtänden verfaſſungs⸗ mäßig zuſtehende Recht auf Beſetzung dieſes Poſtens in Anſpruch; das Amt eines Untergouverneurs wurde als eine in Schweden fremde und mit den allda

herrſchenden Regierungsgrundſätzen nicht übereinſtim⸗