beruht auf zwei unumſtößlichen Wahrheiten, dem Grundgeſetz und dem Sachverhalt; wenn ſie Streit mit den Rathsherren zur Folge hat, ſo trifft die Schuld nicht Ew. Majeſtät, ſondern dieſe. Dieſe Herren nämlich, Ew. Majeſtät, und nicht Sie, ſind über die Vorſchriften des Grundgeſetzes hinausge⸗ treten und haben die Verhältniſſe veranlaßt, die ihm widerſtreiten. Ein Monarch, mein König, hat eine große Pflicht, eine beſchworene Gewiſſens⸗ und Ehren⸗ pflicht, nämlich die Staatsverfaſſung aufrecht zu erhal⸗ ten. Entfernt er ſich nur ein haarbreit von dieſer Pflicht, ſo wird er dadurch ſeiner königlichen Ver⸗ ſicherung untreu, was immer ein größeres oder klei⸗ neres Verbrechen gegen die Nation im Ganzen iſt. Auch muß ein Monarch ſeine Richter in der Nation ſuchen, Ew. Majeſtät, und nicht in den Räthen. Appelliren Sie deßhalb gegen die letzteren an die erſtere; was die Reichsräthe Ihnen verweigern, wird die Nation Ihnen angedeihen laſſen: Gerechtigkeit. Das Recht iſt ſowohl prinzipiell als faktiſch auf Ew. Majeſtät Seite. Ew. Majeſtät ſind nicht unbedingt an die Mehrheit des Rathes gebunden, weil Ew. Majeſtät geſchworen haben, Geſetz, Recht und Wahr⸗ heit aufrecht zu erhalten, Bosheit und Unrecht aber niederzudrücken.
„Alles das iſt ganz ſchön und gut, beſter Höp⸗ pener, aber... ſehen Sie... der Senat braucht blos mit ſeiner gewöhnlichen Behauptung herauszu⸗ rücken, daß ich die Souveränetät wieder an mich zu reißen ſuche, dann kann ich ſagen, was ich will, es hilft Alles Nichts.“


