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heit zur Vernichtung der theuerſten Menſchenrechte geſchmiedeten Waffen eingetreten. Er brauchte ſie nur auszuwaͤhlen und nach dem Geſchmacke der Zei⸗ ten aufzuſtuzen. Die Nation, welche ſo lange das Revolutionstribunal ertragen, durfte ſich nicht ſehr gegen eine minder ſtrenge Richtergewalt auflehnen.
Der Gerichtshof, mit deſſen Errichtung die Regie⸗ rung jezt umging, ſollte aus acht dazu geeigneten Mitgliedern beſtehen, 1. aus dem Praͤſidenten und zwei Richtern des ordentlichen Kriminalgerichts, 2. drei Militaͤrperſonen, die zum mindeſten Haupt⸗ mannsrang haben mußten, 3. zwei von der Regie⸗ rung beigegebenen Buͤrgern, die aus der Zahl der, nach der Konſtitution zu Richter qualifizirten Sub⸗ jekten gewaͤhlt werden follten. So waren von acht Richtern fuͤnf jedesmal von der Regierung gewaͤblt, der Gerichtshof ſollte ohne Jury, ohne Appellation und ohne irgend eine Reviſion zu entſcheiden haben. Zu Gunſten des Angeklagten ſollten wenigſtens ſechs Mitglieder gegenwaͤrtig ſeyn, ohne daß eine ent⸗ ſcheidende Stimme ausgeſezt war; ſo daß die Partei frelgeſprochen werden ſollte, wenn nicht 6 Mitglie⸗ der von 8, oder 4 Mitglieder von 6 ihn ſchuldig fan⸗ den; waͤhrend bei andern Gerichten die bloße Majorktaͤt ſchuldig ſprechen konnte.
Mit dieſer duͤrftigen Bedachtnahme auf die oͤffentliche Meinung ſollte dieſes Specialgericht die Gerichtsbehoͤrde ſeyn, vor welche bewaßfnete Auf⸗


