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Gottfrieds von Berlichingen Ritterliche Thaten / mit Einleitungen und Erläuterungen herausgegeben von Dr. Karl Riedel
Entstehung
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IX

es war kein Ungluͤck. Dem Staat liegt nur daran, daß der Beſitz gewiß und ſicher ſei; ob man mit Recht beſitze, kann ihn weniger kuͤm⸗ mern. Deswegen erwuchs aus der nach und nach aufſchwellenden ungeheuern Anzahl von ver⸗ ſpaͤteten Prozeſſen dem Reich kein Schade. Gegen Leute, die Gewalt brauchten, war ja vorgeſehen, und mit dieſen konnte man fertig werden; die Uebrigen, die rechtlich um den Beſitz ſtritten, ſie lebten, genoſſen oder darbten, wie ſie konnten; ſie ſtarben, verdarben, verglichen; das alles war aber nur Heil und Unheil einzelner Familien, das Reich ward nach und nach beruhigt. Ein Reichsfuͤrſt nahm einſt um ſeinen Park zu arron⸗ diren, einem Bauer ſeine Felder weg. Der Bauer machte alle Landesinſtanzen gegen den Markgrafen fruchtlos durch und ging endlich nach Wetzlar. Dort hoͤrt er zwar, daß er Recht habe, aber geſchrieben giebt man's ihm nicht. Als er wieder heim kommt, findet er Haus und Hof konfiscirt und verkauft; den Erloͤß hatten die Sporteln gefreſſen. Der Bauer muß mit den Seinigen den Bettelſtab ergreifen. Solche Rechtshaͤndel, ſind in Goethe's Augen Nichts, als Bagatellen. Es kommt ihm nur darauf an, daß der Beſitz ſicher ſei der Beſitz jener Fel⸗ der als integrirender Theil des hochfuͤrſtlichen Park's. Aber auf ſolcher Rechtsanſicht beruht die ganze Apotheoſe des Goͤtz von Berlichingen zum deutſchen Biedermann. Nebenbei geſagt,