Teil eines Werkes 
1. Band, 1. Abtheilung (1858)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

245

Der Vorleſer begann von neuem.Es iſt ferner ge⸗ ſagt in dem Majeſtätsbriefe:

Weder der Kaiſer noch ſeine Erben, noch andere, welt⸗ liche oder geiſtliche Perſonen, haben jemals das Recht, dieſem Frieden irgendwie zu nahe zu lhun; Alles, was in dieſer Art geſchähe, wird im voraus für nichtig erklärt.

Keiner hat das Recht, und dieſe Statthalter wollen ſich deſſen anmaßen! ſagte Ulrich Kinski in unwilliger Erhitzung zu ſeinem Nachbar.

Frühwein las weiter:

Etwa entſtehender Streit wird nicht von einer Partei oder von kaiſerlichen Beamten, ſondern durch ein Gericht ent⸗ ſchieden, welches mit zwölf, von und für jeden Cheil erwähl⸗ ten Perſonen beſetzt iſt.

Das bedenkt! Das beherzigt, ſprach Thurn, auf⸗ ſtehend, mit kraftvoller Stimme zur Verfammlung.Nicht Willkür der Statthalter, nicht einmal der wirkliche Wille Sr. kaiſerlichen Majeſtät darf entſtehende Streitigkeiten ent⸗ ſcheiden, ſondern ein Schiedsgericht aus Richtern beider ſtreitenden Theile. Aber wie iſt man mit uns ver⸗ fahren? Als wir die erſten Beſchwerden führten über die Gewaltthat des Abtes Proſſowitz von Braunau und des Erzbiſchofs Lohelius von Prag, da wurde auch das Schiedsgericht eingeſetzt wie der Majeſtätsbrief es verlangt. Sein Spruch fiel zu unſern Gunſten aus. Allein der Kaiſer, falſch berichtet durch die Statthalter und durch den Abt, verbot dennoch die Fortſetzung des Baus. Iſt das noch Ausübung des Geſetzes? Hält man uns ſo Wort?

11**