Teil eines Werkes 
1. Band, 1. Abtheilung (1858)
Entstehung
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men die gleichmäßig freie Ausübung des Gottesdienſtes zu⸗ ſagte, dazu berechtigt hielten. Denn es hieß darin:„Jeder utraquiſtiſche Freiherr und Ritter unddieutraqui⸗ ſtiſchen Einwohner Prags und der andern landes⸗ fürſtlichen Städte des Königreichs ſollen berech⸗ tigt ſein, nicht nur die Kirchen, die ſie bisher inne gehabt, zu behalten, ſondern auch ſich neue zu jeg⸗ licher Zeit in Städten, Marktflecken und Dörfern erbauen und ſie zum Gottesdienſt benutzen dürfen.“ Der Kaiſer hatte gedacht, durch ſolche Verwilligung, die alle proteſtantiſchen Bewohner Böhmens, auch Lutheraner und Calviniſten betraf, und die er gar nicht mehr vor⸗ enthalten konnte, da die Nichtkatholiſchen bei weitem die Mehrzahl waren gegen die der römiſchen Kirche Anhängen⸗ den: er hatte gehofft dadurch den traurigen Streitigkeiten und blutigen Kämpfen, welche Böhmen ſeit zwei Jahrhunderten erſchütterten, endlich für immer ein Ziel zu ſetzen. Doch ſtatt der Schlichtung und Verſöhnung der Andersgläubigen war nach des Kaiſers Tode unter ſeinem Bruder und Nachfolger Mathias neuer Hader erwacht über die Deu⸗ tung und Ausdehnung jenes im Majeſtätsbriefe verliehenen Rechts zum Bau utraquiſtiſcher Schulen und Kirchen. Auch trachtete die eifernde Partei der römiſchen Kirche überhaupt die redliche Ausführung der Beſtimmungen in dem Majeſtäts⸗ briefe, die jedem chriſtlichen Religionsbekenntniß gleiches Recht verleihen ſollten, auf alle Weiſe zu hemmen.

Der Erzbiſchof Johann Lohelius von Prag inſonders beſtritt den utraquiſtiſchen Vewohnern Kloſtergrabs das Recht des Kirchenbaus eund hatte ihnen, da der Flecken unter erzbiſchöflicher Hoheit ſtand, die Kirche gewaltſam ſchließen laſſen, obwol ſie ſchon vollendet und in Gebrauch geweſen war. Ihm war auf ſeine Darſtellung der Sache von den