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können. Er ordnete mit ſtrenger Redlichkeit das Geſchäft und ermäßigte unter Herbeiziehung von Sachverſtändigen die allgemeine Nutznießung ſeines Bruders auf eine Jahresrente von anderthalb tauſend Thalern, wobei die⸗ ſem das Eigenthumsrecht des Terraſſengartens nebſt Land⸗ haus und Plateau verblieb. Die Ausſteuer Lyſanna's fiel dem Fabriksvermögen zu. Nach dem Tode von Lyſanna's Eltern ſollte es der Tochter frei ſtehen, ent⸗ weder eine Abfindungsſumme zu beſtimmen, die dem Werthe des alten Frieſenhofes gleich kam oder ſie konnte, ohne irgend Entſchädigung weiter beanſpruchen zu dürfen, Eigenthümerin der Gartenanlagen nebſt Haus und Pla⸗ teau verbleiben. Im Wege des Verkaufes durfte ſie aber das Landhaus nicht veräußern.
Nachdem die Auseinanderſetzung von beiden Brüdern angenommen und gerichtlich feſtgeſtellt war, begann Ely. mit neuem Muthe zu wirthſchaften. Die Hülfe, welche ihm Herr Carl Traugott Oſterhof auf ausdrückliches Verlangen ſeiner Frau anbot, lehnte er dankbar ab, ohne demſelben zu verrathen, aus welcher Quelle er ſchöpfen durfte, um die nöthigen Ausgaben zu decken. Natürlich wurde dadurch Jedermann im Dorfe irre geleitet und die leiſen Gerüchte, daß Ely durch die raſch auf einander folgenden Unglücksfälle zu Grunde gerichtet ſei, hörten auf der Stelle zu eirculiren auf. Noch ein Mal aber ver⸗


