Uenntes Capitel.
Die Entſcheidung.
Das war nun ein Teſtament, ſo ſeltſam und abgeſchmackt, wie es nur je eins gegeben hatte. Doch ließ ſich nichts dagegen einwenden; alle juriſtiſchen Formen waren mit größter Vorſicht beachtet, Stempel, Siegel, Unterſchriften, Alles war in beſter Ordnung. Nähere Verwandte, die ein gegründeteres Erbrecht gehabt und ſich über Beeinträchtigung hätten beklagen können, waren nicht vorhanden, und auch der Einfall, den ein pietiſtiſcher Prediger der Stadt äußerte, nämlich das Teſtament müſſe als contra bponos
mores laufend von Staatswegen aufgehoben
——
u E ſi
nö
lei
ſei


